354 Das Verwaltungsrecht. 3 127
hinsichtlich der Konsistorien, die zugleich als Provinzialschul
kollegien tätig waren, und der Medizinalkollegien, da bei beiden
Behörden dem Oberpräsidenten von Amts wegen der Vorsitz zu-
stand. Aber auch die Provinzialsteuerdirektionen, welche während
der Jahre 1825 bis 1827 in den meisten Landesteilen an Stelle
der vierten Abteilungen der Regierungen errichtet wurden, jetzt
Oberzolldirektionen genannt, und vielfach die Generalkommissionen
werden gebildet für den Bezirk einer Provinz.
An diese ohne Rücksicht auf die geschichtlichen Gebiete bloß
nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Verwaltung gebildeten
Provinzialbezirke für die allgemeine Landesverwaltung werden
nun aber die neuen ständischen Bildungen der zwanziger Jahre
angeschlossen, welche als Grundlage für die allgemeinen Reichs-
stände dienen sollten. Bevor die Bildung der Provinzialstände er-
folgte, wurde jedoch ihre Zuständigkeit übereinstimmend für das
ganze Staatsgebiet geregelt.
Das allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände
vom 5. Juni 1823) bestimmte die Zuständigkeit der Provinzial-
stände, „des gesetzmäßigen Organs der verschiedenen Stände der
Untertanen in jeder Provinz“ dahin, daß ihnen 1. die Gesetzent-
würfe, welche allein die Provinz angingen, 2. so lange keine
allgemeinen ständischen Versammlungen stattfänden, die Ent-
würfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Per-
sonen= und Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegen-
stande hätten, soweit sie die Provinz beträfen, zur Beratung vor-
gelegt werden sollten; 3. daß Bitten und Beschwerden, welche
auf das besondere Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder
eines Teiles von ihr Bezug hätten, von den Provinzialständen
angenommen, geprüft, und sie darauf beschieden werden sollten;
und daß endlich 4. die Kommnnalverwaltung der Provinz ihren
Beschlüssen vorbehaltlich der königlichen Genehmigung und Auf-
sicht überlassen werden sollte. Die Kommnnalverwaltung spielte
also eine sehr untergeordnete Rolle, auch war sie ihrem Umfange
nach von geringer Bedeutung. Die Deckung der kommunalen Be-
dürfnisse durfte nur aus dem Vermögen oder den Einnahmen der
kommunalen Anstalten selbst erfolgen, die Erhebung von Kommunal=
steuern war unzulässig.
!) GS. 1823, S. 129.