Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

354 Das Verwaltungsrecht. 3 127 
hinsichtlich der Konsistorien, die zugleich als Provinzialschul 
kollegien tätig waren, und der Medizinalkollegien, da bei beiden 
Behörden dem Oberpräsidenten von Amts wegen der Vorsitz zu- 
stand. Aber auch die Provinzialsteuerdirektionen, welche während 
der Jahre 1825 bis 1827 in den meisten Landesteilen an Stelle 
der vierten Abteilungen der Regierungen errichtet wurden, jetzt 
Oberzolldirektionen genannt, und vielfach die Generalkommissionen 
werden gebildet für den Bezirk einer Provinz. 
An diese ohne Rücksicht auf die geschichtlichen Gebiete bloß 
nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten der Verwaltung gebildeten 
Provinzialbezirke für die allgemeine Landesverwaltung werden 
nun aber die neuen ständischen Bildungen der zwanziger Jahre 
angeschlossen, welche als Grundlage für die allgemeinen Reichs- 
stände dienen sollten. Bevor die Bildung der Provinzialstände er- 
folgte, wurde jedoch ihre Zuständigkeit übereinstimmend für das 
ganze Staatsgebiet geregelt. 
Das allgemeine Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände 
vom 5. Juni 1823) bestimmte die Zuständigkeit der Provinzial- 
stände, „des gesetzmäßigen Organs der verschiedenen Stände der 
Untertanen in jeder Provinz“ dahin, daß ihnen 1. die Gesetzent- 
würfe, welche allein die Provinz angingen, 2. so lange keine 
allgemeinen ständischen Versammlungen stattfänden, die Ent- 
würfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Per- 
sonen= und Eigentumsrechten und in den Steuern zum Gegen- 
stande hätten, soweit sie die Provinz beträfen, zur Beratung vor- 
gelegt werden sollten; 3. daß Bitten und Beschwerden, welche 
auf das besondere Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder 
eines Teiles von ihr Bezug hätten, von den Provinzialständen 
angenommen, geprüft, und sie darauf beschieden werden sollten; 
und daß endlich 4. die Kommnnalverwaltung der Provinz ihren 
Beschlüssen vorbehaltlich der königlichen Genehmigung und Auf- 
sicht überlassen werden sollte. Die Kommnnalverwaltung spielte 
also eine sehr untergeordnete Rolle, auch war sie ihrem Umfange 
nach von geringer Bedeutung. Die Deckung der kommunalen Be- 
dürfnisse durfte nur aus dem Vermögen oder den Einnahmen der 
kommunalen Anstalten selbst erfolgen, die Erhebung von Kommunal= 
steuern war unzulässig. 
!) GS. 1823, S. 129. 
 
	        
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