Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 127 Entstehung u. jetziger Umfang d. größeren Kommunalverbände, 357 
Machtstellung des Großgrundbesitzes innerhalb der provinziellen 
Vertretungen, die über seine wahre wirtschaftliche und politische 
Bedeutung weit hinausging, dringend eine andere Bildung der 
Provinzialversammlungen erforderte. Die bereits mehrfach er- 
wähnte Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung vom 11. März 
1850 suchte diesem Bedürfnisse gerecht zu werden, indem sie 
einmal die Provinzialversammlung nicht mehr nach Besitzmassen 
sich zusammensetzen, sondern von den neugestalteten Kreistagen 
die Mitglieder des Provinziallandtages wählen ließ, und indem 
sie weiterhin die Provinzialversammlung beschränkte auf die Be- 
schlußfassung in Kommunalangelegenheiten, die Ausführung der 
Beschlüsse, soweit nicht besondere ständische Ausschüsse bestellt 
waren, dem Oberpräsidenten überlassend. Bei dem engen Zu- 
sammenhange, in dem diese neue Provinzialverfassung mit der 
sich als undurchführbar erweisenden Umgestaltung der Gemeinde- 
und Kreisverfassungen stand, mußte aber auch die Reform der 
Provinzialverwaltung vorläufig aufgeschoben werden. Das Gesetz 
vom 24. Mai 1853) suspendierte daher gleichzeitig mit der Ge- 
meindeordnung vom 11. März 1850 auch die Kreis-, Bezirks- 
und Provinzialordnung von demselben Tage und setzte die ständische 
Gesetzgebung der zwanziger Jahre wieder in Kraft. 
Mit dem Erwerbe der neuen Provinzen Hannover, Schleswig- 
Holstein und Hessen-Nassan wurde deren allgemeine Landesver- 
waltung in der Provinzialinstanz nach dem Vorbilde der alten 
Provinzen unter einem Oberpräsidenten organisiert, und die in 
den anderen Landesteilen für die allgemeine Landesverwaltung 
der Provinz geltende Gesetzgebung unmittelbar in Kraft gesetzt. 
Die Verordnungen vom 22. August 1867¼) und 22. September 
18671) erklärten außerdem die Provinzen Hannover und Schleswig- 
Holstein zu Kommunalverbänden. Die kommnnalen Vertretungen 
beider Provinzen wurden zwar ebenfalls nach Besitzmassen ge- 
bildet, doch trat an die Stelle des Rittergutsbesitzes der Groß- 
grundbesitz überhaupt, und erfuhr das in den alten Provinzen 
bestehende Uebergewicht des Großgrundbesitzes über die anderen 
Besitzmassen eine bedeutende Ermäßigung. Abgesehen von den 
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16) GS. 1853, S. 238. 
14) G. 1867, S. 1349. 
15) GS. 1867, S. 1587.
	        
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