Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

360 Das Verwaltungsrecht. § 18 
erster Linic für entsprechend anwendbar erklärt auf die Bezirks- 
verbände, die Kommunallandtage beider Bezirke vereinigen sich 
aber zu einem Provinziallandtage zwecks Erledigung gemeinsamer 
Angelegenheiten. Auf Grund dieser Einführungsgesetze ist die Pro- 
vinzialordnung in der Fassung, wie sie sich für jede Provinz aus 
dem Einführungsgesetze ergiebt, von dem Minister des Innern 
besonders bekannt gemacht worden. 
Die ältere Provinzialverfassung auf Grund der Gesetzgebung 
der zwanziger Jahre ist in der Provinz Posen bestehen geblieben. 
Das Gesetz vom 19. Mai 18892) hat nur unter Aufrechterhaltung 
der neuständischen Grundlagen die Provinzialverfassung in Ueber- 
einstimmung mit den allgemeinen Staatseinrichtungen gebracht. 
§ 128. Die Grundlagen der Provinzialverfassung. 
Zu den acht älteren Provinzen des preußischen Staates kamen 
als besondere, mit keiner Provinz verbundene Gebiete nach der 
Verordnung vom 7. Januar 18521) die Hohenzollernschen Lande 
und nach der Verordnung vom 5. November 1854-) das Jadegebiet. 
Aus den 1866 erworbenen Landesteilen wurden demnächst ge- 
bildets) die Provinz Hannover durch die Verordnung vom 
12. September 1867.) die Provinz Schleswig-Holstein durch die 
Verordnung vom 22. September 18675) und die Provinz Hessen- 
Nassau durch den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Dezember 18686). 
Der preußische Staat umfaßte daher elf Provinzen und die mit 
keiner Provinz verbundenen Bezirke der Hohenzollernschen Lande 
und des Jadegebietes. In dieser Provinzialeinteilung vollzogen 
sich während der nächsten Jahre verschiedene Veränderungen. Durch 
Gesetz vom 23. März 18737) wurde das Jadegebiet unter gleich- 
24) GS. 1889, S. 108. 
1) GS. 1852, S. 35. 2) GS. 1854, S. 595. 
3) Die Enklave Kaulsdorf wurde durch die Verordnung vom 22. Mai 
1867 — GS. 1867, S. 729 — mit der Provinz Sachsen, Negierungs- 
bezirk Erfurt, das ehemalige Oberamt Meisenheim durch die Verordnung 
vom 20. September 1867 — GS. 1867, S. 1534 — mit der Nhein- 
provinz, Negierungsbezirk Koblenz, vereinigt. 
) GS. 1867, S. 1407. 
5) GS. 1867, S. 1581. 
6) GS. 1868, S. 1056. 
7) GS. 1873, S. 107. 
 
	        
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