l 128 Die Grundlagen der Provinzialverfassung. 361
zeitigem Inkrafttreten aller im jetzigen Regierungsbezirke Aurich
geltenden Gesetze mit der Provinz Hannover vereinigt. Das
Herzogtum Lauenburg wurde nach seiner Einverleibung in den
preußischen Staat durch das Gesetz vom 23. Juni 18768) hin-
sichtlich der allgemeinen Landesverwaltung zu der Provinz
Schleswig-Holstein geschlagen. Das Gesetz vom 19. März 18775)
teilte weiterhin die Provinz Preußen in zwei Provinzen, Ost-
und Westpreußen. Endlich wurde die Stadt Berlin, nachdem sie
in kommunaler Beziehung schon auf Grund des 8 2 der Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 aus der Provinz Branden-
burg ausgeschieden war, durch das Landesverwaltungsgesetz vom
30. Juli 1883 auch hinsichtlich der allgemeinen Landesver-
waltung von ihr endgültig getrennt und für einen besonderen
Verwaltungsbezirk erklärt.
Der preußische Staat umfaßt daher gegenwärtig zwölf
Provinzenio): 1. Ostpreußen, 2. Westpreußen, 3. Brandenburg,
4. Pommern, 5. Posen, 6. Schlesien, 7. Sachsen, 8. Schleswig-
Holstein, 9. Hannover, 10. Westfalen, 11. Hessen-Nassan, 12. Rhein-
provinz. Dazu kommen als besondere Verwaltungsbezirke die
Stadt Berlin und die Hohenzollernschen Lande. Die Stadt Berlin
wird zwar in der Gesetzgebung selbst verschiedentlich als Provinz
bezeichnet. Gleichwohl fehlt ihr das wesentliche Merkmal der
Provinz, die Vereinigung mehrerer Kommunalverbände zu einem
größeren Verbande. Sie ist deshalb zwar keine Provinz, aber
sie vertritt die Stelle einer solchen sowohl in der kommunalen
wie in der allgemeinen Landesverwaltung. Es finden demgemäß
auch die Bestimmungen der Provinzialordnung auf die Stadt
Berlin keine Anwendung.
Jede Provinz bildet gleichzeitig einen Bezirk der Kommunal-=
verwaltung wie der allgemeinen Landesverwaltung. Die bis-
herigen Abweichungen in der Begrenzung der provinzialständi-
schen Verbände von derjenigen der Provinzen als Verwaltungs-
bezirke sind ausdrücklich beseitigt. Die Kreise und Ortschaften,
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s) GS. 1876, S. 169.
2) GS. 1877, S. 107.
10) Die hier festgehaltene amtliche Reihenfolge ist bestimmt durch den
Allerhöchsten Erlaß vom 4. September 1869 — Ml. der inn. Verw.
1869, S. 233 —.