Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 90 Begründung des Staatsbienstes. 29 
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gemeinen Beamtenrechte das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 
189910). 
Man teilt die Staatsbeamten gewöhnlich ein in Militär— 
personen, die jedoch überhaupt nicht unter das Beamtenrecht fallen, 
und Zivilbeamte, letztere in richterliche und nichtrichterliche Be- 
amte oder in höhere, mittlere und untere Beamte. Für die einzelnen 
Klassen der Beamten bestehen in den mannigfachsten Beziehungen 
verschiedene Rechtsnormen, auf welche in den folgenden Paragraphen 
näher einzugehen ist. Das Beamtenverhältnis selbst wird durch 
diese Unterscheidungen nicht weiter berührt. 
§ 90. Begründung des Staatödienstes. 
Das Beamtenverhältnis ist ein Rechtsverhältnis des öffent- 
lichen Rechts. Ein solches kann nicht durch ein privatrechtliches 
Rechtsgeschäft, welches lediglich privatrechtliche Verhältnisse be- 
gründet, sondern nur durch einen Staatsakt hergestellt werden. 
Welcher Natur ist dieser den Staatsdienst begründende Staatsakt? 
In der Regel erfolgt die Anstellung eines Beamten nur 
dann, wenn dieser selbst gewillt ist, in den Staatsdienst ein- 
zutreten. Auf dieser Tatsache beruht die Lehre von dem öffentlich- 
rechtlichen Vertrage als Begründungsakt des Staatsdienstes. Tat- 
sächlich treten jedoch mehrere Arten von Beamten nicht aus freien 
Stücken, sondern gezwungen in den Staatsdienst ein, so die Ehren- 
beamten der obrigkeitlichen und kommunalen Selbstverwaltung. 
Die Vertragslehre ist entweder genötigt, den Dienst dieser Be- 
amten aus dem Begriffe des Staatsdienstes auszuschließen, in- 
dem man den freiwilligen Eintritt in den Staatsdienst für ein 
wesentliches Begriffsmerkmal erklärt, (so Laband) oder zwei ver- 
schiedene Begründungsarten des Staatsdienstes anzunehmen 
(Seydel). Das eine ist aber so unhaltbar wie das andere. Will man 
ein Rechtsinstitut nach seinem Inhalte charakterisieren, so darf man 
keinen Begriffsbestandteil heranziehen, der nicht aus dem Inhalte, 
sondern aus der Form des Zustandekommens geschöpft ist. In- 
haltlich ist aber der Dienst der Berufsbeamten und der Ehren- 
beamten genau derselbe. Beschränkt man aber den öffentlichrecht- 
lichen Vertrag als Begründungsakt auf die Berufsbeamten, so 
kann man von ihm nicht mehr als Grundlage des Staatsdienstes 
—. 
10) GS. 1899, S. 141. Vgl. im übrigen § 105.
	        
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