Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

362 Das Verwaltungsrecht. 8 128 
welche bisher zu einem anderen provinzialständischen Verbande 
gehört haben, sind aus diesem aus= und in den Kommunalvber= 
band derjenigen Provinz eingetreten, innerhalb deren Grenzen 
sie belegen sind. Zum Kommunalverbande der Provinz gehören 
daher alle innerhalb ihrer belegenen Kreise und alle zu diesen 
Kreisen gehörenden Ortschaften (§ 1 Pr O.). Ausnahmen bestehen 
nur in der Provinz Schleswig-Holstein. Dic eine bildet der Kreis 
Herzogtum Lauenburg. Dieser ist zwar hinsichtlich der all- 
gemeinen Landesverwaltung ein Teil der Provinz Schleswig- 
Holstein und für die betreffenden Verwaltungsangelegenheiten in 
dem schleswig-holsteinschen Provinziallandtage und Provinzial- 
ausschusse vertreten. Dagegen ist der Kreis für die Kommunal- 
verwaltung den bei der Vereinigung mit Preußen gegebenen Zu- 
sicherungen entsprechend der Provinz Schleswig-Holstein nicht ein- 
verleibt worden, sondern mit der Verpflichtung, seinerseits die 
lommunalen Aufgaben der Provinz innerhalb des Kreisgebietes 
zu erfüllen, außerhalb jedes Provinzialverbandes verbliebenn). 
Ebenso gehört nach dem Gesetze vom 18. Februar 1891u) die 
Insel Helgoland nur für die allgemeinc Landesverwaltung, nicht 
für die Kommunalverwaltung zur Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch 
Gesetz. Die infolge einer derartigen Veränderung erforderliche 
Regelung der Verhältnisse ist unbeschadet aller Privatrechte dritter 
durch den Minister des Innern zu bewirken. Die Veränderungen 
solcher Gemeinde= und Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne 
weiteres nach sich. Eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, 
welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist in den Amtsblättern der be- 
teiligten Provinzen bekannt zu machen (88 3, 4 Pr .). Für 
die Provinz Posen sind diese Bestimmungen zwar formell nicht 
in Kraft, ihre Geltung ergibt sich aber auch für diese Provinz 
daraus, daß eine Veränderung der posener Provinzialgrenzen 
ohne Veränderung der Grenzen einer anderen Provinz un- 
Mmöglich ist. 
Die Provinz bildet in kommunaler Beziehung eine Ver- 
einigung von Kreisen zu einem größeren Kommunalverbande. 
11) Einführungsgesetz vom 27. Mai 1888 Art. V. 
12) GS. 1891, S. 11.
	        
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