362 Das Verwaltungsrecht. 8 128
welche bisher zu einem anderen provinzialständischen Verbande
gehört haben, sind aus diesem aus= und in den Kommunalvber=
band derjenigen Provinz eingetreten, innerhalb deren Grenzen
sie belegen sind. Zum Kommunalverbande der Provinz gehören
daher alle innerhalb ihrer belegenen Kreise und alle zu diesen
Kreisen gehörenden Ortschaften (§ 1 Pr O.). Ausnahmen bestehen
nur in der Provinz Schleswig-Holstein. Dic eine bildet der Kreis
Herzogtum Lauenburg. Dieser ist zwar hinsichtlich der all-
gemeinen Landesverwaltung ein Teil der Provinz Schleswig-
Holstein und für die betreffenden Verwaltungsangelegenheiten in
dem schleswig-holsteinschen Provinziallandtage und Provinzial-
ausschusse vertreten. Dagegen ist der Kreis für die Kommunal-
verwaltung den bei der Vereinigung mit Preußen gegebenen Zu-
sicherungen entsprechend der Provinz Schleswig-Holstein nicht ein-
verleibt worden, sondern mit der Verpflichtung, seinerseits die
lommunalen Aufgaben der Provinz innerhalb des Kreisgebietes
zu erfüllen, außerhalb jedes Provinzialverbandes verbliebenn).
Ebenso gehört nach dem Gesetze vom 18. Februar 1891u) die
Insel Helgoland nur für die allgemeinc Landesverwaltung, nicht
für die Kommunalverwaltung zur Provinz Schleswig-Holstein.
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch
Gesetz. Die infolge einer derartigen Veränderung erforderliche
Regelung der Verhältnisse ist unbeschadet aller Privatrechte dritter
durch den Minister des Innern zu bewirken. Die Veränderungen
solcher Gemeinde= und Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne
weiteres nach sich. Eine jede Veränderung der Provinzialgrenzen,
welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist in den Amtsblättern der be-
teiligten Provinzen bekannt zu machen (88 3, 4 Pr .). Für
die Provinz Posen sind diese Bestimmungen zwar formell nicht
in Kraft, ihre Geltung ergibt sich aber auch für diese Provinz
daraus, daß eine Veränderung der posener Provinzialgrenzen
ohne Veränderung der Grenzen einer anderen Provinz un-
Mmöglich ist.
Die Provinz bildet in kommunaler Beziehung eine Ver-
einigung von Kreisen zu einem größeren Kommunalverbande.
11) Einführungsgesetz vom 27. Mai 1888 Art. V.
12) GS. 1891, S. 11.