Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

364 Das, Verwaltungsrecht. § ##t 
statutarische Anordnungen des Provinziallandtages können Kreise, 
die nur einen oder zwei Abgecordnete zu wählen haben, zu einem 
Wahlverbande vereinigt werden. Die Feststellung der Zahl der 
von jedem Kreise zu wählenden Abgeordneten erfolgt auf Grund 
der letzten Volkszählung vor jeder neuen Wahl durch den 
Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der Provinz 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Anträge auf Berichtigung der 
Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach Ausgabe des Amts- 
blattes, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist, 
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber end- 
gültig beschließt (§§ 9—13 PrO., EcG. für Hannover Art. I, 
für Hessen-Nassau Art. III, für Westfalen Art. II und Gesetz 
vom 6. Oktober 1911, für die Rheinprovinz Art. II, für Schleswig- 
Holstein Art. II). 
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Mit- 
gliedern der Kreistage oder, wenn die Bildung von Wahlbezirken 
beschlossen ist, von den Mitgliedern der zu dem Wahlbezirke ge- 
hörigen Kreistage gemeinschaftlich unter Vorsitz eines vom Ober- 
präsidenten zu ernennenden Wahlkommissars gewählt. Die Ab- 
geordneten der Stadtkreise wählt dagegen Gemeindevorstand und 
Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vor- 
sitze des Bürgermeisters. Die Wahl erfolgt nach Maßgabe des 
der Provinzialordnung beigefügten Wahlreglements, also in ge- 
heimer Abstimmung mittels Stimmzettel durch absolute Mehrheit. 
Wählbar ist jeder selbständige, d. h. in der Verfügung über sein 
Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnung beschränkte An- 
gehörige des Deutschen Reiches, welcher das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befindet und seit mindestens cinem Jahre der Provinz durch 
Grundbesitz oder Wohnsitz angehörti). Die Wählbarkeit geht 
verloren, wenn eins dieser Erfordernisse nicht mehr zutrifft, sie 
ruht während der Dauer des Konkurses, während der Dauer 
einer gerichtlichen Untersuchung wegen Verbrechen oder solcher 
Vergehen, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich 
ziehen können oder müssen, und wenn die gerichtliche Haft ver- 
  
1) Die einjährige Angehörigkeit an die Provinz kann für einen Teil 
des Jahres eine solche durch Grundbesitz, für einen anderen Teil eine solche 
durch Wohnsitz sein. Vgl. Entsch, des O# G. v. 25. April 1876, Bd. 1, S. 15.
	        
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