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statutarische Anordnungen des Provinziallandtages können Kreise,
die nur einen oder zwei Abgecordnete zu wählen haben, zu einem
Wahlverbande vereinigt werden. Die Feststellung der Zahl der
von jedem Kreise zu wählenden Abgeordneten erfolgt auf Grund
der letzten Volkszählung vor jeder neuen Wahl durch den
Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der Provinz
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Anträge auf Berichtigung der
Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach Ausgabe des Amts-
blattes, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist,
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber end-
gültig beschließt (§§ 9—13 PrO., EcG. für Hannover Art. I,
für Hessen-Nassau Art. III, für Westfalen Art. II und Gesetz
vom 6. Oktober 1911, für die Rheinprovinz Art. II, für Schleswig-
Holstein Art. II).
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Mit-
gliedern der Kreistage oder, wenn die Bildung von Wahlbezirken
beschlossen ist, von den Mitgliedern der zu dem Wahlbezirke ge-
hörigen Kreistage gemeinschaftlich unter Vorsitz eines vom Ober-
präsidenten zu ernennenden Wahlkommissars gewählt. Die Ab-
geordneten der Stadtkreise wählt dagegen Gemeindevorstand und
Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vor-
sitze des Bürgermeisters. Die Wahl erfolgt nach Maßgabe des
der Provinzialordnung beigefügten Wahlreglements, also in ge-
heimer Abstimmung mittels Stimmzettel durch absolute Mehrheit.
Wählbar ist jeder selbständige, d. h. in der Verfügung über sein
Vermögen nicht durch gerichtliche Anordnung beschränkte An-
gehörige des Deutschen Reiches, welcher das dreißigste Lebens-
jahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befindet und seit mindestens cinem Jahre der Provinz durch
Grundbesitz oder Wohnsitz angehörti). Die Wählbarkeit geht
verloren, wenn eins dieser Erfordernisse nicht mehr zutrifft, sie
ruht während der Dauer des Konkurses, während der Dauer
einer gerichtlichen Untersuchung wegen Verbrechen oder solcher
Vergehen, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich
ziehen können oder müssen, und wenn die gerichtliche Haft ver-
1) Die einjährige Angehörigkeit an die Provinz kann für einen Teil
des Jahres eine solche durch Grundbesitz, für einen anderen Teil eine solche
durch Wohnsitz sein. Vgl. Entsch, des O# G. v. 25. April 1876, Bd. 1, S. 15.