§ 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 365
fügt ist. Die Wahlperiode der Abgeordneten beträgt sechs Jahre.
Die Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit
dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbar-
keit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinziallandtag be-
schließt darüber, ob einer dieser Fälle cingetreten ist. Die Vor-
nahme der Wahlen ordnet der Oberpräsident an. Er hat auch
die Namen der neugewählten Abgeordneten durch das Amtsblatt
bekannt zu machen. Dagegen liegt ihre Einführung dem Vor-
sitzenden des Provinziallandtages ob.
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Aus-
geschiedenen nehmen dieselben Wahlversammlungen vor, welche die
letzteren gewählt haben. Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß
innerhalb längstens sechs Monaten und wo möglich vor dem Zu-
sammentritte des nächsten Provinziallandtages erfolgen. Die Er-
satzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in
Tätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied
der Wahlversammlungs) innerhalb zehn Tagen Einspruch bei dem
Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung
über den Einspruch, über welchen die Beteiligten vorab zu hören
sind, steht dem Provinziallandtage zu. Auch sonst prüft der
Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amts-
wegen und beschließt darüber. Gegen Beschlüsse des Provinzial-
landtages, welche die Wählbarkeit seiner Mitglieder oder die
Giltigkeit des Wahlverfahrens betreffen, findet innerhalb zwei
Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Sie hat
zwar keine aufschiebende Wirkung, doch dürfen bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht vorgenommen werden
(§§ 14—24 Pr. O., E.G. für Schleswig-Holstein Art. I.).
In der Provinz Posen gilt für die Bildung des Provinzial-
landtages noch jetzt die Verordnung vom 27. März 18245), welche
durch einige spätere Verordnungen in Einzelheiten ergänzt und
abgeändert ist. Die Provinzialvertretung gliedert sich hier nach
drei Ständen. Der erste Stand besteht aus dem Fürsten von
Thurn und Taxis wegen des Fürstentums Krotoschin, dem
2) Also nicht der Kreistag als solcher. Vgl. Entsch. des O#G. vom
6. November 1888. Bd. 17, S. 1.
5) G. 1824, S. 141.