Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 365 
fügt ist. Die Wahlperiode der Abgeordneten beträgt sechs Jahre. 
Die Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit 
dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbar- 
keit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinziallandtag be- 
schließt darüber, ob einer dieser Fälle cingetreten ist. Die Vor- 
nahme der Wahlen ordnet der Oberpräsident an. Er hat auch 
die Namen der neugewählten Abgeordneten durch das Amtsblatt 
bekannt zu machen. Dagegen liegt ihre Einführung dem Vor- 
sitzenden des Provinziallandtages ob. 
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Aus- 
geschiedenen nehmen dieselben Wahlversammlungen vor, welche die 
letzteren gewählt haben. Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß 
innerhalb längstens sechs Monaten und wo möglich vor dem Zu- 
sammentritte des nächsten Provinziallandtages erfolgen. Die Er- 
satzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in 
Tätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied 
der Wahlversammlungs) innerhalb zehn Tagen Einspruch bei dem 
Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung 
über den Einspruch, über welchen die Beteiligten vorab zu hören 
sind, steht dem Provinziallandtage zu. Auch sonst prüft der 
Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amts- 
wegen und beschließt darüber. Gegen Beschlüsse des Provinzial- 
landtages, welche die Wählbarkeit seiner Mitglieder oder die 
Giltigkeit des Wahlverfahrens betreffen, findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Sie hat 
zwar keine aufschiebende Wirkung, doch dürfen bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht vorgenommen werden 
(§§ 14—24 Pr. O., E.G. für Schleswig-Holstein Art. I.). 
In der Provinz Posen gilt für die Bildung des Provinzial- 
landtages noch jetzt die Verordnung vom 27. März 18245), welche 
durch einige spätere Verordnungen in Einzelheiten ergänzt und 
abgeändert ist. Die Provinzialvertretung gliedert sich hier nach 
drei Ständen. Der erste Stand besteht aus dem Fürsten von 
Thurn und Taxis wegen des Fürstentums Krotoschin, dem 
  
2) Also nicht der Kreistag als solcher. Vgl. Entsch. des O#G. vom 
6. November 1888. Bd. 17, S. 1. 
5) G. 1824, S. 141.
	        
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