Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 367 
Die Ortswähler und diejenigen Besitzer von Gütern im Umfange 
von wenigstens 30 Morgen, die weder Rittergüter sind, noch einer 
Landgemeinde angehören, vereinigen sich bezirksweise zur Wahl 
je eines Bezirkswählers, und die Bezirkswähler haben erst den 
Abgeordneten zu wählens). Die Bedingungen für die Ausübung 
des Wahlrechts sind dieselben wie für die Mitgliedschaft des 
Provinziallandtages. Nur wird im Stande der Städte und Land- 
gemeinden nicht zehnjähriger, sondern nur eigentümlicher Grund- 
besitz erfordert, und es genügt das Alter von 24 Jahren. Das 
Wahlrecht ist persönlich auszuüben. 
Die Wahlen stehen unter Aufsicht des Landrats, der sie 
entweder selbst oder durch einen von ihm ernannten Kommissar 
leitet. Sind bei einer Wahl mehrere Kreise beteiligt, so ernennt 
der Landtagskommissarius den Landrat, der die Wahl zu leiten 
hat. Die Wahlen vollziehen sich nach Maßgabe des allgemeinen 
Reglements vom 22. Juni 1842°5). Der Landrat hat die Wahlen 
zu prüfen und kann, wenn er in irgend einer Beziehung Mängel 
findet, eine Neuwahl verlangen. Die Bestätigung der Wahlen 
erfolgt durch die Immediatkommission für die ständischen Ange- 
legenheiten, welche unter gewissen Voraussetzungen die königliche 
Entscheidung einzuholen hati). Die Wahlperiode beträgt sechs 
Jahre derart, daß alle drei Jahre die Hälfte ausscheidet. Die 
das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für jeden Abgeordneten 
werden in gleicher Weise zwei Stellvertreter gewählt. 
Der Provinziallandtag wird vom Könige wenigstens alle zwei 
Jahre einmal, in Hessen-Nassau nach Bedürfnis berufen, außer- 
dem aber, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Versammlungsort 
richtet sich nach dem königlichen Einberufungsbefehle. Herkömm- 
lich ist dies die Provinzialhauptstadt, nur für die Provinz Branden- 
burg ist Verlin, für die Provinz Sachsen Merseburg, für die 
Rheinprovinz Düsseldorf, für die Provinz Schleswig-Holstein Kiel 
regelmäßiger Versammlungsort und Sitz der provinziellen Kom- 
munalverwaltung überhaupt. Die Ladung der Mitglieder, die 
—— s. — 
8) Verordnung vom 109. Dezember 1845 — GS. 1846, S. 18 —. 
à) GS. 1842, S. 213. 
10) Kabinettsordre vom 20. November 1840 — Ml. der inn. Verw. 
1841, S. 5 —.
	        
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