8 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 367
Die Ortswähler und diejenigen Besitzer von Gütern im Umfange
von wenigstens 30 Morgen, die weder Rittergüter sind, noch einer
Landgemeinde angehören, vereinigen sich bezirksweise zur Wahl
je eines Bezirkswählers, und die Bezirkswähler haben erst den
Abgeordneten zu wählens). Die Bedingungen für die Ausübung
des Wahlrechts sind dieselben wie für die Mitgliedschaft des
Provinziallandtages. Nur wird im Stande der Städte und Land-
gemeinden nicht zehnjähriger, sondern nur eigentümlicher Grund-
besitz erfordert, und es genügt das Alter von 24 Jahren. Das
Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Die Wahlen stehen unter Aufsicht des Landrats, der sie
entweder selbst oder durch einen von ihm ernannten Kommissar
leitet. Sind bei einer Wahl mehrere Kreise beteiligt, so ernennt
der Landtagskommissarius den Landrat, der die Wahl zu leiten
hat. Die Wahlen vollziehen sich nach Maßgabe des allgemeinen
Reglements vom 22. Juni 1842°5). Der Landrat hat die Wahlen
zu prüfen und kann, wenn er in irgend einer Beziehung Mängel
findet, eine Neuwahl verlangen. Die Bestätigung der Wahlen
erfolgt durch die Immediatkommission für die ständischen Ange-
legenheiten, welche unter gewissen Voraussetzungen die königliche
Entscheidung einzuholen hati). Die Wahlperiode beträgt sechs
Jahre derart, daß alle drei Jahre die Hälfte ausscheidet. Die
das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für jeden Abgeordneten
werden in gleicher Weise zwei Stellvertreter gewählt.
Der Provinziallandtag wird vom Könige wenigstens alle zwei
Jahre einmal, in Hessen-Nassau nach Bedürfnis berufen, außer-
dem aber, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Versammlungsort
richtet sich nach dem königlichen Einberufungsbefehle. Herkömm-
lich ist dies die Provinzialhauptstadt, nur für die Provinz Branden-
burg ist Verlin, für die Provinz Sachsen Merseburg, für die
Rheinprovinz Düsseldorf, für die Provinz Schleswig-Holstein Kiel
regelmäßiger Versammlungsort und Sitz der provinziellen Kom-
munalverwaltung überhaupt. Die Ladung der Mitglieder, die
—— s. —
8) Verordnung vom 109. Dezember 1845 — GS. 1846, S. 18 —.
à) GS. 1842, S. 213.
10) Kabinettsordre vom 20. November 1840 — Ml. der inn. Verw.
1841, S. 5 —.