Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 130 Die Kommunalverwaltung der Provinz. 375 
sammensetzung hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages 
ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, 
sofern sie sich nicht der Provinziallandtag für einzelne Kom- 
missionen oder Kommissare selbst vorbehält. Die Kommissionen 
oder Kommissare empfangen von dem Provinzialausschusse ihre 
Geschäftsanweisung und führen die Verwaltung unter dessen Auf- 
sicht (8§ 99 PrO.). In Posen ist gleichfalls die Bestellung 
ständischer Ausschüsse und Kommissionen für einzelne Ver- 
waltungszweige zulässig. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch 
den Provinziallandtag. « 
Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzialaus- 
schusses und der Provinzialkommissionen erhalten eine ihren baren 
Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber deren Höhe be- 
schließt der Provinziallandtag (8 100 PrO.). In der Provinz 
Posen beziehen die Landtagsmitglieder für den Tag neun Mark 
Tagegelder und Reiseentschädigung. Jeder Stand hat diese Kosten 
unter sich aufzubringen und zwar die Rittergutsbesitzer nach dem 
Maßstabe der Grundsteuern, die Städte gleich anderen Kom- 
munalbedürfnissen, die Landgemeinden nach dem Fuße der Ein- 
kommensteuer. In derselben Weise werden die sonstigen, auf die 
einzelnen Stände zu verteilenden Kosten des Landtages gedecktte). 
§ 130. Die Kommnnalverwaltung der Provinz. 
Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korpo- 
ration ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung ihrer 
Angelegenheiten (6 1 PrO.). 
Maßgebend für die Verwaltung der Kommunalange- 
legenheiten sind außer den gesetzlichen Bestimmungen die- 
lenigen der Statuten und Reglements. Die Provinzial- 
verbände sind befugt 1. zum Erlasse besonderer statutarischen 
Anordnungen über solche ihre Verfassung betreffenden Angelegen- 
heiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf statutarische Regelung 
verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, ohne daß 
ledoch das Statut je den bestehenden Gesetzen widersprechen dürfte; 
2. zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen 
des Provinzialverbandes. Die Statuten und Reglements werden 
d.[..G 
16) Verordnung vom 15. Dezember 1830 — GS. 1832, S. 9. —.
	        
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