Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 130 Die Kommunalverwaltung der Provinz. 377 
den Kreisen die Ausführung der Beschlüsse und die laufende Ver- 
waltung verteilt ist zwischen dem Kreisausschusse und seinem Vor- 
sitzenden, gibt es also hier für beide Arten von Tätigkeit ver- 
schiedene Behörden, von denen das Landesdirektorium unbedingt 
den Beschlüssen des Provinzialausschusses untergeordnet ist. 
Es wird demgemäß für Aufgabe des Provinziallandtages auf 
dem Gebiete der Kommunalverwaltung erklärt, den Provinzial- 
verband zu vertreten und nach näherer Vorschrift der Provinzial- 
ordnung über dessen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen. 
Zu seinen Befugnissen gehört daher insbesondere die Beschluß- 
fassung über folgende Gegenstände: 
1. die Provinzialstatuten und Reglements; 
2. die Erfüllung von Verpflichtungen oder im Interesse der 
Provinz erforderliche Ausgaben, wie Verwendung der Staats- 
dotationen, der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und Grund- 
vermögen der Provinz und des Kapitalvermögens selbst, die Auf- 
nahme von Anleihen und Uebernahme von Bürgschaften und die 
Ausschreibung von Provinzialabgaben; 
3. die Veräußerung von Grundstücken und Immobiliar= 
rechten, soweit nicht durch das Provinzialstatut dem Provinzial- 
ausschusse für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Be- 
fugnis zur Veräußerung von Grundstücken niederen Wertes bei- 
gelegt ist; 
4. die Einrichtung des Rechnungs= und Kassenweseus, die 
Feststellung des Haushaltsetats und die Entlastung der Jahres- 
rechnung; 
5. Feststellung der Grundsätze, nach denen die Verwaltung 
der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat; 
6. die Einrichtung von Provinzialämtern, die Zahl, Be- 
soldung und Art der Anstellung der Beamten, die Wahl des 
Landesdirektors, der diesem zugeordneten oberen Beamten, sowie 
der sonstigen, im Provinzialstatute zu bezeichnenden leitenden Be- 
amten einzelner Verwaltungszweige; 
7. Vollziehung der Wahlen zum Provinzialausschusse nach 
Maßgabe des Wahlreglements vorbehaltlich des jedem Mitgliede 
des Provinziallandtages innerhalb 24 Stunden zustehenden Ein- 
spruchs, über den der Provinziallandtag endgültig beschließt 
(68 34—42 Pr0.).
	        
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