8 130 Die Kommunalverwaltung der Provinz. 377
den Kreisen die Ausführung der Beschlüsse und die laufende Ver-
waltung verteilt ist zwischen dem Kreisausschusse und seinem Vor-
sitzenden, gibt es also hier für beide Arten von Tätigkeit ver-
schiedene Behörden, von denen das Landesdirektorium unbedingt
den Beschlüssen des Provinzialausschusses untergeordnet ist.
Es wird demgemäß für Aufgabe des Provinziallandtages auf
dem Gebiete der Kommunalverwaltung erklärt, den Provinzial-
verband zu vertreten und nach näherer Vorschrift der Provinzial-
ordnung über dessen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Zu seinen Befugnissen gehört daher insbesondere die Beschluß-
fassung über folgende Gegenstände:
1. die Provinzialstatuten und Reglements;
2. die Erfüllung von Verpflichtungen oder im Interesse der
Provinz erforderliche Ausgaben, wie Verwendung der Staats-
dotationen, der Einnahmen aus sonstigem Kapital= und Grund-
vermögen der Provinz und des Kapitalvermögens selbst, die Auf-
nahme von Anleihen und Uebernahme von Bürgschaften und die
Ausschreibung von Provinzialabgaben;
3. die Veräußerung von Grundstücken und Immobiliar=
rechten, soweit nicht durch das Provinzialstatut dem Provinzial-
ausschusse für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Be-
fugnis zur Veräußerung von Grundstücken niederen Wertes bei-
gelegt ist;
4. die Einrichtung des Rechnungs= und Kassenweseus, die
Feststellung des Haushaltsetats und die Entlastung der Jahres-
rechnung;
5. Feststellung der Grundsätze, nach denen die Verwaltung
der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat;
6. die Einrichtung von Provinzialämtern, die Zahl, Be-
soldung und Art der Anstellung der Beamten, die Wahl des
Landesdirektors, der diesem zugeordneten oberen Beamten, sowie
der sonstigen, im Provinzialstatute zu bezeichnenden leitenden Be-
amten einzelner Verwaltungszweige;
7. Vollziehung der Wahlen zum Provinzialausschusse nach
Maßgabe des Wahlreglements vorbehaltlich des jedem Mitgliede
des Provinziallandtages innerhalb 24 Stunden zustehenden Ein-
spruchs, über den der Provinziallandtag endgültig beschließt
(68 34—42 Pr0.).