378 Das Verwaltungsrecht. 8 130
In der Provinz Posen ist nach dem Gesetze vom 5. Juni
1823 wegen Anordnung der Provinzialstände die Kommnnalver=
waltung der Provinz den Beschlüssen des Provinziallandtages
vorbehaltlich königlicher Genehmigung und Aufsicht überlassen.
Der Provinzialausschuß hat dagegen die Beschlüsse des
Provinziallandtages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit
nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch
Gesetz oder Beschluß des Provinziallandtages beauftragt werden.
Weiterhin steht ihm die Verwaltung der Angelegenheiten des
Provinzialverbandes, insbesondere des Vermögens und der An-
stalten nach Maßgabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen
erlassenen königlichen Verordnungen und der vom Provinzialland-
tage beschlossenen Reglements, sowie des von diesem festgestellten
Haushaltsetats zu. Endlich ernennt der Provinzialausschuß die
Provinzialbeamten, soweit ihre Ernennung nicht dem Provinzial-
landtage vorbehalten ist, leitet und beaufsichtigt deren Geschäfts:
führung (88 58—60 Pr.).
Der Landesdirektor oder das Landesdirektorium führt unter
Aufsicht des Provinzialausschusses die laufenden Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung. Ihm liegt es ob, die Be-
schlüsse des Provinzialausschusses vorzubereiten und für deren
Ausführung Sorge zu tragen. Weiterhin ist der Landesdirektor
der Dienstvorgesetzte sämtlicher Provinzialbeamten. Er vertritt den
Provinzialverband nach außen in allen Angelegenheiten, ins-
besonderc auch da, wo die Gesetze eine besondere Vollmacht erfordern,
verhandelt namens des Provinzialverbandes mit Behörden und
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift-
stücke. Urkunden, mittels deren der Provinzialverband Ver-
pflichtungen übernimmt, müssen unter Anführung des betreffen-
den Beschlusses des Provinziallandtages oder Provinzialausschusses
von dem Landesdirektor oder Landesdirektorium und von zwei
Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem
Amtssiegel des Landesdirektors versehen sein. In den Fällen, in
denen es der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist
sie der Ausfertigung in beglaubigter Form beizufügen. Dem
Provinziallandtage bleibt vorbehalten, für einzelne Verwaltungs-
zweige und Anstalten inbetreff der Vollziehung von Urkunden