Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

378 Das Verwaltungsrecht. 8 130 
In der Provinz Posen ist nach dem Gesetze vom 5. Juni 
1823 wegen Anordnung der Provinzialstände die Kommnnalver= 
waltung der Provinz den Beschlüssen des Provinziallandtages 
vorbehaltlich königlicher Genehmigung und Aufsicht überlassen. 
Der Provinzialausschuß hat dagegen die Beschlüsse des 
Provinziallandtages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit 
nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch 
Gesetz oder Beschluß des Provinziallandtages beauftragt werden. 
Weiterhin steht ihm die Verwaltung der Angelegenheiten des 
Provinzialverbandes, insbesondere des Vermögens und der An- 
stalten nach Maßgabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen 
erlassenen königlichen Verordnungen und der vom Provinzialland- 
tage beschlossenen Reglements, sowie des von diesem festgestellten 
Haushaltsetats zu. Endlich ernennt der Provinzialausschuß die 
Provinzialbeamten, soweit ihre Ernennung nicht dem Provinzial- 
landtage vorbehalten ist, leitet und beaufsichtigt deren Geschäfts: 
führung (88 58—60 Pr.). 
Der Landesdirektor oder das Landesdirektorium führt unter 
Aufsicht des Provinzialausschusses die laufenden Geschäfte der 
kommunalen Provinzialverwaltung. Ihm liegt es ob, die Be- 
schlüsse des Provinzialausschusses vorzubereiten und für deren 
Ausführung Sorge zu tragen. Weiterhin ist der Landesdirektor 
der Dienstvorgesetzte sämtlicher Provinzialbeamten. Er vertritt den 
Provinzialverband nach außen in allen Angelegenheiten, ins- 
besonderc auch da, wo die Gesetze eine besondere Vollmacht erfordern, 
verhandelt namens des Provinzialverbandes mit Behörden und 
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift- 
stücke. Urkunden, mittels deren der Provinzialverband Ver- 
pflichtungen übernimmt, müssen unter Anführung des betreffen- 
den Beschlusses des Provinziallandtages oder Provinzialausschusses 
von dem Landesdirektor oder Landesdirektorium und von zwei 
Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem 
Amtssiegel des Landesdirektors versehen sein. In den Fällen, in 
denen es der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist 
sie der Ausfertigung in beglaubigter Form beizufügen. Dem 
Provinziallandtage bleibt vorbehalten, für einzelne Verwaltungs- 
zweige und Anstalten inbetreff der Vollziehung von Urkunden
	        
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