Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 130 Die Kommunalverwaltung der Provinz. 379 
und Vollmachten zur Vereinfachung der Geschäfte anderweite 
statutarische Bestimmungen zu treffen (88 90, 91 Pr0.). 
Die kommunale Verwaltung der Provinz wird in erster Linie 
geführt aus deren Grundvermögen. Zu diesem sind namentlich 
zu rechnen die durch das Gesetz vom 7. März 1868°) der Provinz 
Hannover und durch die Dotationsgesetze vom 30. April 1873, 
8. April 1875 und 2. Juni 19025) allen Provinzen und ihnen 
gleichstehenden Verbänden vom Staate für Zwecke der kom- 
munalen Verwaltung überwiesenen Renten. 
Außerdem kann der Provinziallandtag die Ausschreibung von 
Provinzialabgaben beschließen. Dafür gilt jetzt das Kreis= und 
Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906e). Es bestehen im 
wesentlichen dieselben Grundsätze wie für die Gemeinden und Kreise. 
In erster Linie kommen in Betracht Gebühren und Beiträge. 
Wegen der Chausseegelder und anderer Verkehrsabgaben hat es 
bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewendem). Dazu kommen 
direkte Stenern, zu deren Aufbringung die Stadt= und Landkreise 
verpflichtet sind. Als Maßstab der Verteilung dient das Soll 
der Einkommensteuer und der vom Staate veranlagten Real-- 
steuern einschließlich der Betriebssteuer. Realsteuern und Ein- 
kommensteuer sind mit gleichen Prozentsätzen zu belasten. In 
den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung 
der auf sie treffenden Anteile an den Provinzialabgaben gleich 
den übrigen Bedürfnissen des betreffenden Kommunalverbandes. 
Für die einzelnen Provinzialangehörigen bestehen also keine be- 
sonderen Provinzialsteuern. Steuerpflichtig sind der Provinz nicht 
ihre Angehörigen, sondern ihre Kreise, in Hessen-Nassau die Be- 
zirksverbände. Zur Belastung des Provinzialverbandes durch Bei- 
träge über 25 Prozent des zugrunde zu legenden Steuersolls 
bedarf es der Genehmigung der Minister des Innern und der 
Finanzen, zur Erhebung von Beiträgen des Ministers des Innern. 
Bei Provinzialeinrichtungen, welche in besonders hervorragen- 
dem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen der 
Provinz zugute kommen, kann der Provinziallandtag eine aus- 
. 
4) GS. 1868, S. 223. 
5) GS. 1873, S. 187; 1875, S. 497; 1902, S. 167. 
) GS. 1906, S. 159 ff. 
7) VglI. Bd. 3 den Abschnitt über das Wegerecht.
	        
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