380 Das Verwaltungsrecht. § 130
schließliche Belastung oder Mehr= oder Minderbelastung einzelner
Kreise eintreten lassen. Die Mehrbelastung kann auch durch
Naturalleistungen ersetzt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf
der Bestätigung des Ministers des Innern.
Im übrigen liegt die Verteilung der Provinzialabgaben auf
die einzelnen Bestandteile dem Provinzialausschusse ob. Der Be-
trag der Abgaben wie die Verteilung ist durch die Amtsblätter
der Provinz bekannt zu machen unter besonderer Hervorhebung
des Bedarfes für Verkehrsanlagen. Einsprüche der Kreise, in
Hessen-Nassau der Bezirksverbände gegen die Verteilung der
Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Provinzial-
ausschusses. Sie sind innerhalb vier Wochen nach erfolgter Be-
kanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse
anzubringen. Gegen dessen Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Durch den Ein-
spruch wird jedoch die Zahlung selbst nicht aufgehoben. Dieselben
Rechtsmittel hat der einzelne gegen die Heranziehung zu Beiträgen
und Gebühren. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum
31. März (88 21 33 Kr. u. Pr. Abg. Ges.).
Der Provinzialverband ist weiterhin zur Aufnahme von An-
leihen berechtigt. Sofern dadurch der Provinzialverband mit einem
Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden-
bestand vergrößert werden würde, bedarf der dahingehende Be-
schluß des Provinziallandtages, ebenso ein solcher, der die Ueber-
nahme einer Bürgschaft seitens des Provinzialverbandes aus
spricht, der Bestätigung des Ministers des Innern (8§ 119 PrO.).
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzial=
ausschuß einen Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre, der
vom Provinziallandtage festgestellt und durch die Amtsblätter der
Provinz veröffentlicht wird. Bei dessen Vorlegung hat der
Provinzialausschuß über die Verwaltung und den Stand der An-
gelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht zu erstatten. Der
Provinzialausschuß und in Ausführung seiner Beschlüsse der
Landesdirektor oder das Landesdirektorium haben dafür zu sorgen,
daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Der Landes-
direktor oder das Landesdirektorium erläßt die Einnahme= und
Ausgabeanweisungen an die Provinzialhauptkasse. Etatsülber-
schreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter