8 181 Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz. 383
die in der Regierungsvorlage geplante Uebertragung der Ver-
waltungsbeschlußsachen auf den Provinzialausschuß, wie sie beim
Kreisausschusse besteht, nicht Gesetz geworden, sondern auf Grund
der Beschlüsse des Herrenhauses für diese Angelegenheiten eine
besondere, auf die allgemeine Landesverwaltung beschränkte Be-
hörde, der Provinzialrat, geschaffen.
Die kommunalen Organe der Provinz greifen in die all-
gemeinc Landesverwaltung nur mittelbar ein, indem sie die Mit-
glieder von Behörden der allgemeinen Landesverwaltung wählen.
Außerdem sind ihnen nur ganz vereinzelt Geschäfte der
allgemeinen Landesverwaltung übertragen worden. So ist der
Provinziallandtag in allen Provinzen berufen, 1. über diejenigen,
die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe und sonstigen Gegenstände
sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Zwecke von der
Staatsregierung überwiesen werden; 2. Staatsprästationen, welche
von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Auf-
bringungsweise nicht schon durch Gesetz vorgeschrieben ist, zu ver-
teilen; 3. Anträge und Beschwerden, welche die Provinz oder
einzelne Teile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu
richten und 4. die ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Ge-
schäfte wahrzunehmen. Der Provinzialausschuß hat sein Gut-
achten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den
Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesen werden (88 34,
36, 43, 44, 61 PrO.). Im übrigen besteht eine Verbindung
öwischen der allgemeinen Landesverwaltung und der Kommunal-=
verwaltung der Provinz nicht, sondern erstere hat ihr eigenes
Behördensystem.
An der Spitze der Provinz steht der Oberpräsident, dem
ein Oberpräsidialrat und die erforderliche Anzahl von Räten und
Lilfsarbeitern zur Erledigung der Geschäfte nach seinen An-
weisungen beigegeben sind. Auch kann der Oberpräsident die Mit-
glieder der an seinem Amtssitze befindlichen Regierung zur Be-
arbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranziehen. Die Stell-
bertretung des Oberpräsidenten erfolgt, soweit sie nicht für einzelne
Geschäftszweige anders geregelt ist, oder die zuständigen Minister
in besonderen Fällen eine andere Vertretung anordnen, durch
den dem Oberpräsidenten beigegebenen Oberpräsidialrat (88 8,
92WW..