Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

384 Das Verwaltungsrecht. 8 131 
Dem Oberpräsidenten steht als Verwaltungsbeschlußbehörde 
der Provinzialrat zur Seite. Dieser setzt sich zusammen aus dem 
Oberpräsidenten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus 
einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines Haupt— 
amtes am Sitze des Oberpräsidenten ernannten höheren Ver— 
waltungsbeamten oder dessen Stellvertreter und aus fünf Mit— 
gliedern, welche vom Provinzialausschusse, in Hessen-Nassau vom 
Provinziallandtage, aus der Zahl der zum Provinziallandtage 
wählbaren Provinzialangehörigen gewählt werden. In Posen ist 
die Wahl nicht auf die zum Provinziallandtage wählbaren Per— 
sonen beschränkt und bedarf der Bestätigung durch den Minister 
des Innern. Für sie werden in gleicher Weise fünf Stellver— 
treter gewählt. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Ober— 
präsident, die Regierungspräsidenten, die Vorsteher königlicher 
Polizeibehörden, die Landräte und die Beamten des Provinzial- 
verbandes. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialrates und 
der Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre mit alle drei Jahre 
wechselndem Ausscheiden. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit 
Wegfall einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be- 
dingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, 
ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen seinen Beschluß findet inner- 
halb zweier Wochen die auch dem Vorsitzenden des Provinzialrates 
zustehende Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage 
hat keinc aufschiebende Wirkung, doch dürfen bis zur Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts keine Ersatzwahlen vorgenommen 
werden. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mit- 
glieder haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Dauer der Wahl- 
periode kann durch das Provinzialstatut auch anders bestimmt 
werden. 
Die gewählten Mitglieder des Provinzialrates und ihrer 
Stellvertreter werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in 
ihre Stellen eingeführt. Sie können von ihnen nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 im Disziplinarverfahren ent- 
hoben werden. Die Einleitung des Verfahrens, die Ernennung 
des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staats- 
anwaltschaft erfolgt jedoch in diesem Falle durch den Minister des 
Innern, und Disziplinargericht ist das Oberverwaltungsgericht- 
Der Provinzialrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des
	        
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