386 Das Verwaltungsrecht. *§ 131
6. die Mitwirkung bei der Verwaltung der staatlichen Kirchen-
hoheit.
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Regiecrungen, der
Oberzolldirektionen und der Generalkommissionen bestimmt sich
nach den allgemeinen Grundsätzen über das Ausfsichtsrecht der
höheren Behörde nach dem Systeme der allgemeinen Landes-
verwaltung.
Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden endlich in
deren besonderem Auftrage und bei außerordentlichen Ver-
anlassungen hat der Oberpräsident die erste Entscheidung bei
Konflikten der ihm unterstellten Regierungen unter sich und mit
anderen Verwaltungsbehörden, das Recht und die Pflicht, bei
außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im Verzuge die
augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, sowie bei
eingetretenem Kriege oder vorhandener Kriegsgefahr für die
Provinz bis zur anderweitigen Anordnung die gesamte Zivil-
verwaltung zu übernehmen.
Der Provinzialrat hat in den gesetzlich besonders bestimmten
Fällen als Verwaltungsbeschlußbehörde bei der Verwaltung der
Provinz mitzuwirken.
Für die Stadt Berlin ist Oberpräsident derjenige der Provinz
Brandenburg. Er hat also auch für die Stadt Berlin alle dem
Oberpräsidenten obliegenden Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen
(8 41 LV.). In einer Reihe von Fällen tritt er aber auch
an die Stelle des Regierungspräsidenten oder der früheren Re-
gierungsabteilung des Innern"). Ein Provinzialrat ist für die
Stadt Berlin nicht gebildet worden. An seine Stelle tritt in
den Fällen, in denen der Provinzialrat in erster Instanz be-
schließt, der Oberpräsident, im übrigen der Minister des Innern
(6 13 LV.).
Die Hohenzollernschen Lande gehören, wie sie hinsichtlich der
Kommunalverwaltung mit keinem Provinzialverbande vereinigt sind,
so auch in bezug auf die allgemeine Landesverwaltung keiner Provinz
an. Nach der Verordnung vom 7. Jannar 18525) sind nur das Kon-
sistorium, das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium und
das Oberbergamt der Rheinprovinz auch in den Hohenzollernschen
4) VglI. 8 125.
5) GS. 1852, S. 35.