* 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 387
Landen für zuständig erklärt worden. In Militärangelegenheiten
tritt an Stelle des Oberpräsidenten der Regierungspräsident. Im
übrigen tritt, soweit nicht die Gesetze anders bestimmen, an die
Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialrates der zuständige
Minister (6 5 LVG.). In Ermangelung besonderer Provinzial-
behörden verschmilzt hier also die Provinzialverwaltung mit der
obersten Verwaltung. Dabei ist hervorzuheben, daß nach den
Grundsätzen der preußischen Verwaltungsgesetzgebung wohl dem
Oberpräsidenten, nicht aber dem Minister gegenüber eine An-
shtuno der Verfügungen im Verwaltungsstreitverfahren statt-
indet. .
§ 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände.
(Außer den Provinzen bestehen noch eine Reihe größerer Kom-
munalverbände, welche die Kommunalverwaltung der Provinz
ganz oder teilweise zu ersetzen bestimmt sind. Vollständig tritt
an die Stelle der Provinzialverwaltung die kommunale Verwaltung
der Hohenzollernschen Lande, welche einer Provinz überhaupt
nicht angehören. In den meisten Beziehungen wird die Kommunal=
berwaltung der Provinz ersetzt in Hessen-Nassau durch die der
beiden Bezirksverbände, welche erst mit Einführung der Provinzial-
dnung in Hessen-Nassau zu einem Provinzialverbande vereinigt
wurden. Nur in einem oder dem anderen Zweige der kom-
munalen Verwaltung treten die in den Provinzen Brandenburg,
Schlesien, Sachsen und Hannover noch bestehenden größeren Kom-
munalverbände an die Stelle der Provinz. Die Stadt Berlin,
der Kreis Herzogtum Lauenburg und die Gemeinde Helgoland,
endlich haben, da sie in kommunaler Beziehung keiner Provinz
angehören, zwar ebenfalls die kommunalen Aufgaben, welche sonst
einer Provinz obliegen, zu erfüllen. Ihre kommunale Organi-
ation ist doch aber nur die einer Stadt, eines Kreises, einer Land-
gemeinde, bedarf also hier keiner weiteren Behandlung.
I. Die Hohenzollernschen Lande bilden einen Landeskommunal-
verband nach Maßgabe der Bestimmungen der Hohenzollernschen
mis- und Landesordnung vom 2. April 1873 mit Aenderungen
urch Gesetz vom 7. Juli 1900)). Die Angehörigen dieses Ver-
1) GS. 1873, S. 145; 1900, S. 228 ff.
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