Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

* 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 391 
Gesetz vom 18. Januar 1881°), des kommunalständischen Ver- 
bandes der Neumark durch Gesetz vom 19. Januar 1881e) und 
desjenigen der Kurmark durch Gesetz vom 22. Mai 1902,). Es 
bestehen also noch fort die Verbände der Altmark, der Nieder- 
lausitz und der Oberlausitz. 
a) Die Kommunalverfassung der Altmark ist durch die Ver- 
ordnung vom 17. August 18258) geregelt. Der Kommunallandtag 
besteht aus 1. den virilstimmberechtigten Besitzern der Güter, welche 
in der Ritterschaftsmatrikel der altmärkischen Kreise verzeichnet sind, 
wobei sich Behinderte, Unmündige und weibliche Personen durch 
ein geeignetes Mitglied ihres Standes vertreten lassen können; 
2. je einem Abgeordneten der sieben Städte Stendal, Salzwedel, 
Gardelegen, Seehausen, Tangermünde, Osterburg und Werben; 
3. einem gemeinsamen Abgeordneten sämtlicher übrigen Städte; 
4. einem Abgeordneten der Bauerschaft jedes Kreises. All- 
gemeine Bedingungen der Mitgliedschaft sind Vollendung des 
24. Lebensjahres und unbescholtener Ruf. Außerdem können zu 
Abgeordneten der Städte nur Magistratspersonen, zu Abgeordneten 
des Bauernstandes nur für die Mitgliedschaft des Provinzialland- 
tages befähigte Gemeindevorsteher gewählt werden. Der Kom- 
munallandtag wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellver- 
treter unter Bestätigung des Königs. Im übrigen gelten die für 
die Geschäftsführung der Provinziallandtage erlassenen Vor- 
schriften. Die Beschlüsse sind dem Oberpräsidenten mitzuteilen, 
der, sofern er sie nicht zu beanstanden hat, für ihre Ausführung 
Sorge trägt. Den Versammlungsort bestimmen die Stände 
regelmäßig ist es Stendal. 
b) Die Kommunalverfassung der Niederlausitz wird be- 
stimmt durch die Verordnung vom 18. November 1826°). Nach 
dieser sollen die Kommunallandtage der Niederlausitz in ihrer 
bisherigen observanzmäßigen Verfassungio) verbleiben, sofern die 
“* 
5) GS. 1881, S. 7. 
6) GS. 1881, S. 10. 
7) GS. 1902, S. 149. 
„) G. 1825, S. 200. 
s*. . * 
10) Wegen der früheren Verfassung unter sächsischer Herrschaft vergl. 
v. Römer , Staatsrecht des Churfürstentums Sachsen, Halle und Witten- 
Dg 1787— 1792, Bd. 1, S. 131 ff., Bd. 2, S. 30 ff., Bd. 3, S. 59 ff.. 
 
	        
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