Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

392 Das Verwaltungsrecht. §5 132 
Verordnung nicht Abänderungen vorschreibt. Mitglieder des Kom- 
munallandtages sind 1. zwei gemeinsame Abgeordnete der Be- 
sitzer der Vasallengüter in den Herrschaften Sorau und Triebel, 
Neuzelle, Forst und Pförten; 2. die Besitzer unmittelbarer 
Rittergüter, sofern sie ihre Aufnahme nachsuchen; 3. je ein Ab- 
geordneter für die Städte Luckau, Lübben, Guben und Kalau und 
ein Kollektivabgeordneter der übrigen Städte; 4. vier Abge- 
ordnete der Bauerschaft. Der Kommunallandtag tritt jährlich auf 
Berufung der Landesdeputation in Lübben zusammen und wählt 
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Stimmenmehr- 
heit aus dem Stande der Standesherren und der Ritterschaft 
auf die Dauer von drei Jahren unter Bestätigung des Königs. 
Das Geschäftsverfahren ist dasselbe wie auf dem Provinzialland- 
tage, als königlicher Kommissar wirkt der Oberpräsident. Neben 
den allgemeinen Ständeversammlungen bestehen observanzmäßig 
ständische Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kom- 
munallandtages und zur Erledigung einzelner Angelegenheiten. 
Der Verband unterhält eine Hebammenlehranstalt und eine Spar- 
kasse. Die laufende Verwaltung führt eine Landesdeputation, be- 
stehend aus je zwei Mitgliedern des Herrenstandes, der Ritter- 
schaft und der Städtetafel, einem Mitgliede der Landgemeinden 
und dem Landsyndikusu). 
Die Kommunalverfassung der Oberlausitzu) wurde vor- 
behaltlich einer endgültigen Regelung, die jedoch nie erfolgt ist, 
— — —— ——— 
B. G. Weinart, Nechte und Gewohnheiten der beiden Markgraftümer 
Ober- und Niederlausitz, 4 Bde., Leipzig 1793—1798; den Aufsatz im 
Preuß. Staatsanzeiger 1868, Nr. 252; Jocksch-Poppe, Die historischen 
Grundlagen der kommunalständischen Verfassung in den beiden Mark- 
grafttimern Ober= und Niederlausitz, Guben 10905. 
11) Vgl. Immediatbericht des Ministers des Innern vom 19. Juli 
1846 bei Nauer, Neuere ständische Gesetzgebung, S. 498, Anm. 99. 
12) Wegen der früheren Verfassung, die jedoch schon wegen der 1815 
erfolgten Teilung der Oberlausitz zwischen Preußen und Sachsen ver“ 
schiedene Aenderungen erfahren mußte, vgl. N. 10. S. auch den Aufsatz# 
„Die kommunalständische Verwaltung der Oberlausitz“" in dem Preuß 
Staatsanzeiger 1868 Nr. 240, die N. 10 angeführte Schrift pom 
Focksch-Poppe; für das geltende Recht Schultz, Die kommunalständische Ver“ 
sassung und Verwaltung des preußischen Markgrafentums Oberlausih, 
Görlitz 1870; Handbuch der kommunalständischen Verwaltung des preußt- 
schen Markgrafentums Oberlausitz, Görlitz 1901.
	        
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