Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

l 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 303 
einstweilen nach dem von den Ständen vorgeschlagenen Entwurfe 
vom 19. Dezember 1825 aufrechterhalten durch den ersten schlesischen 
Provinziallandtagsabschied vom 2. Juni 1827183). Der Kommunal= 
landtag besteht hiernach aus drei Kurien, 1. den Besitzern un- 
mittelbarer Rittergüter, den Vasallen der Standesherrschaften, den 
Landsassen der Stadt Görlitz und dem Besitzer der Standes- 
herrschaft Muskau, welcher bei einer Interessenverschiedenheit 
äwischen ihm und der übrigen Ritterschaft von den drei Stimmen 
dieser Kurie eine für sich in Anspruch nehmen kann; 2, den beiden 
an Preußen gefallenen oberlausitzer Sechsstädten Görlitz und 
Lauban und den Landstädten Reichenbach, Marklissa, Schönberg, 
Rotenburg, Muskau, Hoyerswerda, Wittichenau und Ruhland#): 
3. den Übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern, welche 
sich unter der Mitleidenheit der Städte Görlitz und Lauban 
befinden. Der Landtag tritt jährlich in Görlitz zusammen. Die Ver- 
waltung der Kommunalangelegenheiten erfolgt durch eine Direk- 
torialdeputation, welche besteht aus dem Landesältesten, drei alt- 
ritterschaftlichen, zwei neu-ritterschaftlichen Mitgliedern, je einem 
Abgeordneten für Görlitz, Lauban und die Landstädte und zwei 
Abgeordneten der Landgemeinden. Außerdem gibt es noch einen 
engeren und einen weiteren Ausschuß der Ritterschaft für die 
dieser zustehenden Verwaltungsgeschäfte. Der Verband unterhält 
eine Sparkasse und eine Bank, die jedoch nur dem flachen Lande 
gehören, und verwaltet verschiedene Fonds. 
IV. In Hannover bestanden zu Anfang des 19. Jahrhunderts 
ebenso wie in den meisten Landesteilen des preußischen Staates 
besondere Landstände für jedes der geschichtlichen Gebiete, aus denen 
der hannsversche Staat zusammengewachsen war. Es waren dies 
die Gebiete von 1. Kalenberg-Grubenhagen, 2. Lüneburg, Z3. Hoya, 
4. Bremen-Verden, 5. Osnabrück, 6. Hildesheim, 7. Ostfriesland. 
Mit der Verschmelzung dieser Gebiete zu einem einheitlichen 
Staate erschienen auch in Hannover die Stände der geschicht- 
lichen Landesteile nur noch als Vertreter ihrer Provinz, ins- 
  
13) v. Kamptz, Ann. Bd. 11, S. 299. 
14) Die ursprünglich noch hierher gehörigen Städte Halbau, Wie- 
gandsthal und Goldentraum sind zu den Landgemeinden übergetreten. 
Val. O. vom 24. Oktober 1833 und 22. Juni 1839 — G. 1833, 
S. 127; GS. 1839, S. 227 —.
	        
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