l 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 303
einstweilen nach dem von den Ständen vorgeschlagenen Entwurfe
vom 19. Dezember 1825 aufrechterhalten durch den ersten schlesischen
Provinziallandtagsabschied vom 2. Juni 1827183). Der Kommunal=
landtag besteht hiernach aus drei Kurien, 1. den Besitzern un-
mittelbarer Rittergüter, den Vasallen der Standesherrschaften, den
Landsassen der Stadt Görlitz und dem Besitzer der Standes-
herrschaft Muskau, welcher bei einer Interessenverschiedenheit
äwischen ihm und der übrigen Ritterschaft von den drei Stimmen
dieser Kurie eine für sich in Anspruch nehmen kann; 2, den beiden
an Preußen gefallenen oberlausitzer Sechsstädten Görlitz und
Lauban und den Landstädten Reichenbach, Marklissa, Schönberg,
Rotenburg, Muskau, Hoyerswerda, Wittichenau und Ruhland#):
3. den Übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern, welche
sich unter der Mitleidenheit der Städte Görlitz und Lauban
befinden. Der Landtag tritt jährlich in Görlitz zusammen. Die Ver-
waltung der Kommunalangelegenheiten erfolgt durch eine Direk-
torialdeputation, welche besteht aus dem Landesältesten, drei alt-
ritterschaftlichen, zwei neu-ritterschaftlichen Mitgliedern, je einem
Abgeordneten für Görlitz, Lauban und die Landstädte und zwei
Abgeordneten der Landgemeinden. Außerdem gibt es noch einen
engeren und einen weiteren Ausschuß der Ritterschaft für die
dieser zustehenden Verwaltungsgeschäfte. Der Verband unterhält
eine Sparkasse und eine Bank, die jedoch nur dem flachen Lande
gehören, und verwaltet verschiedene Fonds.
IV. In Hannover bestanden zu Anfang des 19. Jahrhunderts
ebenso wie in den meisten Landesteilen des preußischen Staates
besondere Landstände für jedes der geschichtlichen Gebiete, aus denen
der hannsversche Staat zusammengewachsen war. Es waren dies
die Gebiete von 1. Kalenberg-Grubenhagen, 2. Lüneburg, Z3. Hoya,
4. Bremen-Verden, 5. Osnabrück, 6. Hildesheim, 7. Ostfriesland.
Mit der Verschmelzung dieser Gebiete zu einem einheitlichen
Staate erschienen auch in Hannover die Stände der geschicht-
lichen Landesteile nur noch als Vertreter ihrer Provinz, ins-
13) v. Kamptz, Ann. Bd. 11, S. 299.
14) Die ursprünglich noch hierher gehörigen Städte Halbau, Wie-
gandsthal und Goldentraum sind zu den Landgemeinden übergetreten.
Val. O. vom 24. Oktober 1833 und 22. Juni 1839 — G. 1833,
S. 127; GS. 1839, S. 227 —.