394 Das Verwaltungsrecht. § 132
besondere als Organe einer kommunalen Verwaltung ihrer
Landschaft.
Das Landesverfassungsgesetz für das Königreich Hannover
vom 6. August 1840½) § 81 erhielt die vorhandenen sieben
Provinziallandschaften für die obengenannten Gebiete aufrecht
und sicherte ihnen ihren bisherigen Wirkungskreis zu. Die Ab-
sicht, die Organisation der einzelnen Provinziallandschaften
durch besondere Gesetze neu zu regeln, wurde nur zum Teil ver-
wirklicht. Im übrigen beruhten ihre Rechtsverhältnisse vorzugs-
weise auf älteren Satzungen und auf Gewohnheitsrecht. Unter
preußischer Herrschaft sind die Provinziallandschaften, obgleich sie
ihrem inneren Wesen nach der ständischen Rechtsordnung angehören
und in dem heutigen Verwaltungssysteme keinen rechten Plaß
haben, vorläufig bestehen geblieben. Doch hat ihre Zusammen-
setzung und ihre Zuständigkeit verschiedene Aenderungen erfahren
auf Grund der Verordnung vom 22. September 186716). Sie
legt insbesondere der hildesheimschen Landschaft die Bildung einer
eigenen Kurie für die nicht zur Ritterschaft gehörigen Grund-
besitzer, der osnabrückischen die Neuordnung der Städtekurie, Ver-
einfachung des Geschäftsganges und Einrichtung eines Aus-
schusses, der hildesheimer, osnabrücker und ostfriesischen die Auf-
nahme geeigneter Grundbesitzungen unter die ritterschaftlichen
(Güter auf.
Die Bildung der einzelnen kommunalen Vertretungen, für
welche die Verordnung vom 22. September 1867 die amtliche
Bezeichnung „Landschaften“ einführt, ist folgenden):
1. Die kalenberg-grubenhagensche Landschaft hat eine neue
Verfassung erhalten durch das Gesetz vom 3. Juni 1863 ). Hier-
nach zerfällt sie in drei Kurien. Zur ersten Kurie gehören die
Standesherren (Fürsten zu Stolberg-Wernigerode und Stolberg-
165) GS. für Hannover 1840, Abt. 1, S. 141.
16) GS. 1867, S. 1635.
12) Vgl. E. v. Meier, Hannovbersche Verfassungs= und Verwal-
tungsgeschichte 1680— 1866, 2 Bände, Leipzig 1898—1899, und über
den bestehenden Zustand Ebhardt, Die Staatsversassung des Kgr.
Hannover, Hannover 1860, S. b05 ff., dessen Angaben allerdinge
schon durch die spätere hannöversche Gesetzgebung zum Teil überholt sind.
18) GS. für Hannover 1863, Abt. 1, S. 279. Dazu Statut vom
29. Oktober 1877 Amtsblatt für Hannover 1877, S. 375.