§ 133 Die frühere Organisation der obersten Verwaltung. 307
Kommunalverwaltung vollzieht sich im allgemeinen in der Weise,
daß die Landschaften über die Kommunalangelegenheiten be-
schließen, und die Landschaftsräte diese Beschlüsse ausführen und
die laufenden Verwaltungsgeschäfte versehen. Die staatliche Auf-
sicht führen die Regierungspräsidenten und der Oberpräsident.
Ein Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, wie ihn andere
Kommunalverbände genießen, ist jedoch den Landschaften nicht
eingeräumt worden.
Kap. VII. Die oberste Verwaltung?).
§5 133. Die frühere Organisation der obersten Verwaltung ).
In dem Patrimonialstaate erscheint die Landeshoheit als er-
erbtes Familiengut des Landesherren, dessen Kern der landes-
herrliche Domänenbesitz bildet. Das Verfassungsrecht der Ge-
biete bestimmt sich daher vorwiegend nach privatrechtlichen Ge-
sichtspunkten. Diese Tatsache wirkt aber auch zurück auf das Ver-
waltungsrecht. Da zwischen der staatsrechtlichen und privatrecht-
lichen Persönlichkeit des Herrschers eine rechtliche Sonderung noch
nicht stattgefunden hat, so ist auch die Verwaltung des ererbten
Familienbesitzes noch einheitlich. Was insbesondere die oberste
Verwaltung anbetrifft, so ergibt sich die untrennbare Verbindung
äwischen Hof= und Landesverwaltung notwendig aus dem Wesen
des Patrimonialstaates. Die obersten Verwaltungsbehörden des
mittelalterlichen Staates sind daher die Hofbeamten des Landes-
herren, mit deren Hilfe dieser die wichtigsten Regierungsgeschäfte
erledigt. Nur in einem der Hofämter, dem Kanzleramte, in dem
*) Vgl. Rönne = Zorn, Pr. St., Bd. 1, S. 243 ff., Bd. 2,
S. 366 ff.; H. Schulze, Pr. StK., Bd. 1, S. 224 ff. Hier handelt es
sich lediglich um die Organisation der obersten Verwaltung. Wegen
der verfassungsrechtlichen Stellung der Minister vgl. §6 23, 24, wegen
ihrer dienstlichen Verhältnisse §88 92, 95.
1) Vgl. Stölzel, Br. Pr. Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung,
2 Bde., Verlin 1888, wo die Geschichte des Justizministeriums und der
ihm vorhergehenden Behördenorganisationen für die oberste Justizverwal-
tung behandelt wird, sowie die betreffenden Abschnitte bei Bornhak,
Preuß. Staats- und Rechtsgeschichte: Ernst Meier, Reform der Ver-
waltungsorganisation unter Stein und Hardenberg, und Isaacsohn,
Gesch. des preuß. Beamtentums.