400 Das Verwaltungsrecht. § 133
weiterhin die gesamte innere Verwaltung im engeren Sinne und
endlich die Militärverwaltung, soweit sie in der Hand von Zivil-
behörden lag, war ihm entzogen. Ebenso wurde er tatsächlich
mit den auswärtigen Angelegenheiten nicht mehr befaßt. Es blieben
ihm nur die oberste Justizverwaltung und einzelne Hoheits= und
Gnadensachen. Die neuen obersten Behörden bedurften aber einen
Vereinigungspunkt, um unbekümmert um den engen Gesichtskreis
des Faches gemeinsame Angelegenheiten mit einander zu erledigen.
Seit der Dankelmannschen Verwaltung wurde es daher Sitte,
die Vorsitzenden der neuen obersten Behörden und die Präsidenten
der obersten Gerichtshöfe als Mitglieder in den Geheimen Rat
zu berufen. Dieser nimmt seitdem eine doppelte Stellung ein. Er
ist Versammlung der Fachleiter, eine Art Staatsministerium, und
oberste Verwaltungsbehörde für einige seiner unmittelbaren Ver-
waltung verbliebene Geschäftszweige.
Unter Friedrich Wilhelm 1 vollzieht sich zunächst eine
Wandlung in den selbständigen obersten Behörden. Bereits wenige
Wochen nach seiner Thronbesteigung vereinfacht der König die
oberste Verwaltung der Domänen und Regalien, indem er an Stelle
der bisherigen Behörden eine einzige, das Generalsinanzbirektorium
errichtet. Die ganze innere Verwaltung war jetzt vereinigt in zwei
Behörden, dem Generalfinanzdirektorium, unter dem die Amts-
kammern, und dem Generalkriegskommissariate, unter dem die
Kommissariate standen. Nach einem Jahrzehnte führen jedoch die
Kämpfe zwischen beiden Behördensystemens) zu einer Verschmelzung
beider, aus dem Generalfinanzdirektorium und dem Generalkriegs
kommissariate wird das General-Ober-Finanz-Kriegs= und Do
mänen-Direktorium, gewöhnlich Generaldirektorium genannt. Es
bildet die oberste Behörde für die gesamte innere Verwaltung
Präsident ist der König selbst. Das Generaldirektorium zerfiel in
fünf Departements, an deren Spitze je ein Minister stand. Dil
Departementsbildung war aber nur von Bedentung für den Ge
schäftsgang, zu beschließen hatte allein das Plenum des General"
direktoriums, den Departements lag die Vorbereitung und dit
Ausführung der Beschlüsse ob.
Die auswärtige Verwaltung erhielt jetzt ebenfalls eine g½
schlossene oberste Behörde, indem die mit den auswärtigen An
5) Vgl. 8 5.