8 90 Begründung des Staatsdienstes. 33
dienst nicht rechtfertigen. Die Verwechslung von Staatsdienst und
Amtstätigkeit mag viel zu dem Irrtume der Gönnerschen Schule
von einer allgemeinen Staatsdienstpflicht der Untertanen beige-
tragen haben. Die Erfüllung der Dienstpflichten seitens der bereits
im Staatsdienste befindlichen Personen wird erzwungen, nicht der
Eintritt in den Staatsdienst selbst. Hierzu fehlt es an jeder recht-
lichen Grundlage, obgleich kein positives Recht gehindert wäre,
eine solche allgemeine Verpflichtung aufzustellen und zu erzwingen.
Besteht aber für diese Art von Beamten eine allgemeine Ver-
pflichtung zum Eintritt in den Staatsdienst nicht, so kann der
Staat die den Staatsdienst begründende tatsächliche Anordnung
nur treffen mit Zustimmung des anzustellenden Beamten. Diese
Zustimmung ist daher eine rechtliche Voraussetzung für den Erlaß
der tatsächlichen Anordnung, der Bestallung.
Der den Staatsdienst begründende Akt kann aber nicht die
beiderseitige Uebereinstimmung des Staates und des Beamten,
sondern einzig und allein der Staatsakt der Bestallung sein. Soweit
nicht Normen zwingender Natur im Wege stehen, darf der anzu-
stellende Beamte seine Zustimmung zum Eintritte in den Staats-
dienst auch unter Einschränkungen geben, sich z. B. ein höheres
Gehalt als das bisher etatsmäßige, einen höheren Rang und der-
gleichen ausbedingen. Der Inhalt der Bestallung muß jedenfalls
der gegebenen Zustimmung entsprechen. Es fragt sich nur, welche
Rechtsfolge eintritt, wenn der Inhalt der Zustimmung des Beamten
und der der Bestallung mit einander nicht übereinstimmen. Ist
die Zustimmung wesentliche Voraussetzung für Erteilung der Be-
stallung, so daß eine ohne Zustimmung erteilte Bestallung nichtig
ist, oder ist das Erfordernis der Zustimmung bloß als instruktionell
zu betrachten? Letztere Ansicht erscheint als die richtige. Es wird
nicht erfordert, daß der Beamte seine Zustimmung vor Erteilung
der Bestallung, ja nicht einmal, daß er sie ausdrücklich erteilt.
Ist nun aber die Erteilung der Bestallung der allein den Staats-
dienst begründende Akt, und braucht diesem die Zustimmung des
zu ernennenden Beamten nicht vorauszugehen, so kann auch eine
ohne diese Zustimmung erteilte Bestallung nicht nichtig sein. Das
Staatsdienstverhältnis würde also auch ohne die Zustimmung des
Beamten rechtlich begründet sein, und es müßte diesem überlassen
bleiben, es wieder rückgängig zu machen, indem er seine Entlassung
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 8