Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 133 Die frühere Organisation der obersten Verwaltung. 403 
Dazu kamen noch andere Immediatverwaltungen für einzlene 
Verwaltungszweige. 
Das Ergebnis ist also eine vollständige Zersetzung der inneren 
Verwaltung in der obersten Stelle. Einige Provinzen sind vom 
Generaldirektorium ganz unabhängig oder nur einzelnen Departe- 
ments von ihm unterstellt und haben im übrigen selbständige oberste 
Behörden. Desgleichen bestehen solche für einzelne Verwaltungs- 
zweige, besonders für die Verwaltung der indirekten Abgaben in 
den Provinzen diesseits der Weser. Aber auch die sonstige innere 
Verwaltung ist nur noch scheinbar im Generaldirektorium ver- 
einigt, tatsächlich gibt es dafür eine Reihe besonderer, aus den 
Departements des Generaldirektoriums erwachsener Behörden, 
unter welche die Geschäfte teils nach Gegenständen teils nach 
Provinzen so unzweckmäßig wie möglich und auf eine zu beständigen 
Kompetenzkonflikten geradezu zwingende Weise verteilt sind. Die 
unter Friedrich Wilhelm I musterhafte oberste Verwaltung hatte 
dadurch eine Schwerfälligkeit und Unbeholfenheit erreicht, die kaum 
noch Üübertroffen werden konnte, und eine Abhilfe dringend er- 
forderte. 
Am einfachsten erschien es, zu dem Verwaltungssysteme 
Friedrich Wilhelms I zurückzukehren und dadurch die Einfachheit 
und Schnelligkeit der Verwaltung wiederherzustellen. Mit Auf- 
hebung der Regie nach dem Tode Friedrichs des Großen wurde 
äunächst im Jahre 1787 die besondere Akzise- und Zollverwaltung 
beseitigt und wieder mit dem Generaldirektorium vereinigt. Das- 
selbe geschah in den Jahren 1798 und 1799 hinsichtlich der be- 
sonderen Immediatverwaltungen für Franken und Südpreußen, 
so daß nur für Schlesien das vom Generaldirektorium unabhängige 
schlesische Ministerium zu Breslau bestehen blieb. Damit war aber 
dieser Weg der Reform erschöpft. Die Einheit der inneren Ver- 
waltung im Generaldirektorium durch Vereinigung aller Geschäfte 
in dessen Plenum herzustellen, war bei der Ausdehnung des Staates 
und dem Anwachsen der Geschäfte unmöglich. Es blieben daher 
nach wie vor die von einander fast unabhängigen Real= und 
Provinzialdepartements mit ihrem schwerfälligen Geschäftsgange 
und ihrer unglücklichen sachlichen Abgrenzung neben einander 
bestehen. 
Die geringsten Veränderungen erfuhr das Kabinetts- 
926“
	        
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