404 Das Verwalkungsrecht. § 11#
ministerium, welches weiterhin die laufende auswärtige Verwaltung
zu erledigen hatte, obgleich auch hier der kollegialische Geschäfts
gang als überflüssig preisgegeben wurde.
Die Entwicklung des Justizministeriums entspricht im allge
meinen der des Generaldirektoriums. Der Chefde ustice von Cocceji
erhielt zwar 1747 den Titel eines Großkanzlers, der auch auf
seine Nachfolger überging. Aber eine leitende Stellung war damit
keineswegs begründet. Im Gegenteile machte auch hier das An-
wachsen der Geschäfte eine kollegiale Beschlußfassung über alle
Angelegenheiten unmöglich. Dem Justizministerium wurden unter
Friedrich dem Großen auch die geistlichen und Schulangelegen
heiten unterstellt, indem ein Justizminister zum Präsidenten des
französischen Oberkonsistoriums und des reformierten Kirchen
direktoriums, ein zweiter zum Präsidenten des neu begründeten
lutherischen Oberkonsistoriums ernannt wurde. Jener war damit
Haupt des geistlich-reformierten, dieser des geistlich-lutherischen
Departements, von dem auch die katholischen Kirchen= und Schul-
angelegenheiten bearbeitet wurden. Beide bildeten zusammen das
geistliche Departement. Sie waren jedoch nicht auf geistliche und
Schulangelegenheiten beschränkt, sondern hatten auch die Justiz-
angelegenheiten zu bearbeiten. Die vier bis fünf Justizminister,
welche es gab, waren also im allgemeinen von einander unabhängig.
Dem Großkanzler allein waren nur einige einheitliche Oberbehörden
unterstellt, wic die Justizprüfungskommission und die Gesetz
kommission. Schlesien stand überhaupt nicht unter dem Justiz.
u#ninisterium zu Berlin, sondern hatte seit 1768 seinen eigenen
Justizminister. Eine ähnliche Stellung hatten vorübergehend
Franken unter dem Kabinettsministerium und Südpreußen unter
dem schlesischen Instizminister. Unter Friedrich Wilhelm II wurden
bald nach seiner Thronbesteigung wieder gemeinsame kollegialische
Beratungen der Justizminister angeordnet, jedoch im wesentlichen
nur aus persönlichen Gründen, so daß sich eine dauernde lebens
sähige Einrichtung daraus nicht entwickeln konnte.
Zu diesen aus den bisherigen drei Abteilungen des Geheimen
Staatsrates hervorgegangenen obersten Behörden kamen seit 1787
noch ein besonderes Oberkriegskollegium und ein Oberschulkollegium,
sowie verschiedene unbedentendere keiner anderen Behörde unter
geordnete oberste Stellen.