Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 134 Die einzelnen Ministerien. 407 
Ministerien, deren ursprüngliche Zahl fünf betrug, verschiedentlich 
vermehrt, und ihre Zuständigkeit anders umgrenzt. Um weiterhin 
auch abgesehen von dem Staatskanzler, der rechtlich nicht der 
Vorgesetzte der einzelnen Minister war, eine einheitliche oberste 
Behörde für den ganzen Staat und für alle Verwaltungszweige 
zu schaffen, wurde durch die Kabinettsordre vom 3. Juni 1814 
die Bildung eines Staatsministeriums angeordnet, welches unter 
dem Vorsitze des Staatskanzlers aus den aktiven Ministern zu 
bestehen hätte. Das Staatskanzleramt selbst fiel mit dem Tode 
Hardenbergs im Jahre 1822 fort, so daß nunmehr die Einheit- 
lichkeit der obersten Verwaltung nur noch in dem Staatsministerium 
vertreten war. Das Kabinett hat in neuerer Zeit eine vollständige 
Umgestaltung erfahren, auf die später zurückzukommen sein wird. 
Insbesondere ist der Vortrag beim Könige nicht mehr auf die Mit- 
glieder des Kabinetts beschränkt, sondern steht allen Ministern zu. 
Der Staatsrat endlich wurde durch eine Kabinettsordre vom 
3. November 1817 als höchste beratende Behörde ins Leben ge- 
rufen. 
§ 134. Die einzelnen Ministerien. 
Die Grundlage für die Organisation der Ministerien bildet 
auch heute noch die Verordnung vom 27. Oktober 1810:). Sie 
ist ihrem Wesen nach nicht als Gesetz, sondern als Verordnung 
aufzufassen, unterliegt daher Abänderungen und Ergänzungen im 
ege der einseitigen königlichen Verordnung ohne Zustimmung des 
Landtages.). 
Nach dieser Verordnung wurden fünf Ministerien gebildet, 
für Aeußeres, Inneres, Finanzen, Justiz und Krieg. Spätere 
Verordnungen haben die Zahl der Ministerien vermehrt, und da- 
durch hat, da auf die neuen Ministerien bisher von den ursprüng- 
lichen Ministerien gehandhabte Geschäfte übergingen, auch die Zu- 
nändigteit der letzteren verschiedene Abänderungen erfahren. Das 
bleiche ist geschehen infolge der Uebertragung einzelner Verwaltungs- 
Heige auf das Reich. Für die jetzige Organisation der einzelnen 
Ministerien ergibt sich somit folgende Darstellung. 
9 C!e. 1810, S. 3. 
!) Vgl. darüber die weiteren Ausführungen in Band 1, S. 488.
	        
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