3 134 Die einzelnen Ministerien. 409
Das Ministerium (Personalbestand: der Minister, 1 Unter-
staatssekretär, 3 Ministerialdirektoren, 18 vortragende Räte) zer-
fällt in zwei Abteilungen für Inneres und eine für Medizinal-
angelegenheiten.
Dem Ministerium des Innern unmittelbar und ausschließlich
untergeordnet sind: 1. das Polizeipräsidium zu Berlin, 2. die
statistische Zentralkommissiont), 3. das statistische Landesamt, 4. das
Domkapitel zu Brandenburg, 5. die Landgendarmerie gemeinsam
mit dem Kriegsminister, 6. die Prüfungskommission für höhere
Verwaltungsbeamte gemeinsam mit dem Finanzminister. Außer
dem bedient sich das Ministerium des Innern gleichzeitig mit
anderen Ministerien der Behörden der allgemeinen Landesver-
waltung als seiner Organec.
III. Das Ministerium der geistlichen und Unter-
richtsangelegenheitens). Es wurde durch die Kabinetts-
ordre vom 3. November 1817°) von dem Ministerium des Innern
abgezweigt. Das Ministerium (Personalbestand: der Minister,
1 Unterstaatssekretär, 3 Ministerialdirektoren, 2 Abteilungsdiri-
ngenten und 28 vortragende Räte) zerfiel bis in die neuere Zeit
in die vier Abteilungen a) für die evangelisch-geistlichen, b) für
die katholisch-geistlichen, c) für Unterrichts- und c) für Medizinal
angelegenheiten. Die Kabinettsordre vom 8. Juli 1871,-) hat je
doch die Abteilungen zu a und b zu einer einzigen Abteilung
für geistliche Angelegenheiten verschmolzen, und der Allerhöchste
Erlaß vom 9. Januar 18826) die Unterrichtsabteilung in zwei
Abteilungen, für höheres und für niederes Schulwesen zerlegt.
Die Medizinalangelegenheiten wurden 1911 auf das Ministerium
des Innern zurückübertragen).
Die erste Abteilung hat die staatlichen Hoheitsrechte gegen-
—0..
4) Ministerialerlaß vom 21. Februar 1870 — Ml. der inn. Verw.
1870, S. 89 —.
6) Vgl. Bornhak, Die verwaltungsrechtliche Stellung des preußi-
schen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten im Verwaltungsarchive, Bd. 5, S. 337 ff.
6) GS. 1817, S. 290.
7) GS. 1871, S. 293.
2)) Eine förmliche Verkündigung dieses A. Erlasses in der GS. hat
sicht stattgefunden.
2) Vgl. N. 3.