fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

3 134 Die einzelnen Ministerien. 409 
Das Ministerium (Personalbestand: der Minister, 1 Unter- 
staatssekretär, 3 Ministerialdirektoren, 18 vortragende Räte) zer- 
fällt in zwei Abteilungen für Inneres und eine für Medizinal- 
angelegenheiten. 
Dem Ministerium des Innern unmittelbar und ausschließlich 
untergeordnet sind: 1. das Polizeipräsidium zu Berlin, 2. die 
statistische Zentralkommissiont), 3. das statistische Landesamt, 4. das 
Domkapitel zu Brandenburg, 5. die Landgendarmerie gemeinsam 
mit dem Kriegsminister, 6. die Prüfungskommission für höhere 
Verwaltungsbeamte gemeinsam mit dem Finanzminister. Außer 
dem bedient sich das Ministerium des Innern gleichzeitig mit 
anderen Ministerien der Behörden der allgemeinen Landesver- 
waltung als seiner Organec. 
III. Das Ministerium der geistlichen und Unter- 
richtsangelegenheitens). Es wurde durch die Kabinetts- 
ordre vom 3. November 1817°) von dem Ministerium des Innern 
abgezweigt. Das Ministerium (Personalbestand: der Minister, 
1 Unterstaatssekretär, 3 Ministerialdirektoren, 2 Abteilungsdiri- 
ngenten und 28 vortragende Räte) zerfiel bis in die neuere Zeit 
in die vier Abteilungen a) für die evangelisch-geistlichen, b) für 
die katholisch-geistlichen, c) für Unterrichts- und c) für Medizinal 
angelegenheiten. Die Kabinettsordre vom 8. Juli 1871,-) hat je 
doch die Abteilungen zu a und b zu einer einzigen Abteilung 
für geistliche Angelegenheiten verschmolzen, und der Allerhöchste 
Erlaß vom 9. Januar 18826) die Unterrichtsabteilung in zwei 
Abteilungen, für höheres und für niederes Schulwesen zerlegt. 
Die Medizinalangelegenheiten wurden 1911 auf das Ministerium 
des Innern zurückübertragen). 
Die erste Abteilung hat die staatlichen Hoheitsrechte gegen- 
—0.. 
4) Ministerialerlaß vom 21. Februar 1870 — Ml. der inn. Verw. 
1870, S. 89 —. 
6) Vgl. Bornhak, Die verwaltungsrechtliche Stellung des preußi- 
schen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen- 
heiten im Verwaltungsarchive, Bd. 5, S. 337 ff. 
6) GS. 1817, S. 290. 
7) GS. 1871, S. 293. 
2)) Eine förmliche Verkündigung dieses A. Erlasses in der GS. hat 
sicht stattgefunden. 
2) Vgl. N. 3.
	        
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