Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

5 134 Die einzelnen Ministerien. 411 
und die öffentlichen Arbeiten einschließlich der Eisenbahnverwaltung 
abgezweigt worden. Das Ministerium (Personalbestand: der 
Minister, 1 Unterstaatssekretär, 3 Direktoren, 29 vortragende Räte) 
zerfällt in die Abteilungen für Berg-, Hütten- und Salinenwesen, 
die Handelsabteilung, die Gewerbeabteilung und die Abteilung 
für das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung. 
Zu seiner Zuständigkeit gehört die Bearbeitung aller Angelegen- 
heiten, welche mit Handel und Gewerbe und Bergbau in unmittel- 
barer oder mittelbarer Verbindung stehen, namentlich der Schiffahrt, 
der Rhederei, des Lootsenwesens, der Bildungsanstalten für Handel, 
Gewerbe, Schiffahrt, der Privatbankanstalten, der Korporationen 
und Gesellschaften für Handel, Gewerbe und Industrie, der Aktien- 
und Versicherungsanstalten, ebenso das Berg-, Hütten- und Salinen- 
wesen. Soweit dem Handelsminister in einzelnen Gesetzen Befug- 
nisse beigelegt waren, die in das Gebiet der öffentlichen Arbeiten 
sielen, ist an seine Stelle zufolge des Gesetzes vom 13. März 18790) 
der Minister für öffentliche Arbeiten getreten. 
V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Do- 
mänen und Forsten. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 25. Juni 
1848160) wurden die landwirtschaftlichen Angelegenheiten von dem 
neubegründeten Handelsministerium abgezweigt, und für sie ein 
besonderes Ministerium errichtet, dem noch weiterhin überwiesen 
Hurden durch die Allerhöchsten Erlasse vom 11. August 1848) 
das Gestütwesen, vom 26. November 184918) das Deichwesen, vom 
rl April 18721½) das Veterinärwesen, vom 13. August 18760) 
die Beaufsichtigung der nicht landschaftlichen Grundkreditanstalten 
und endlich vom 7. August 187821) die bisher zur Zuständigkeit 
des Finanzministeriums gehörige Verwaltung der Domänen und 
bhorsten. Das Gesetz vom 13. März 1879 änderte demgemäß 
ie Gesetze, welche dem Finanzministerium gewisse auf Domänen 
ud Forsten bezügliche Angelegenheiten überwiesen, entsprechend 
Das Ministerium (Personalbestand: der Minister, 1 Unter- 
1) GS. 1879, S. 123. 
10) GS. 1848, S. 159. 
u) GS. 1848, S. 228. 
1) GS. 1850, S. 3. 
15) GE. 1872, S. 594. 
30) GS. 1876, S. 397. 
u) GS. 1879, S. 28.
	        
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