Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

4112 Das Verwaltungsrecht. § 13| 
staatssekretär, 1 Direktoren, 1 Oberlandstallmeister, 33 vor 
tragende Räte) zerfällt in 3 Abteilungen: a) für landwirtschaft 
liche und Gestütsangelegenheiten in 2 Unterabteilungen, b) für 
Domänen, c) für Forst= und Jagdsachen. Unter dem Ministerium 
stehen u. a. 1. das Landesökonomiekollegium, 2. das Oberlandes 
kulturgericht, 3. die landwirtschaftlichen Kreditanstalten, 4. die 
technische Deputation für das Veterinärwesen, 5. die Zeuntralmoor 
kommission, 6. die höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten, 7. die 
Tierarzneischule, 8. die Garteninstitute in Potsdam, 9. die Forst 
alademien, 10. die Prüfungskommissionen für Forstassessoren und 
Oberförster, 11. die Haupt= und Landgestüte. 
VI. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten 
ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 7. August 187822) vom 
Handelsministerium abgezweigt worden, während das Gesetz vom 
13. März 1879 die gesetzlich feststehenden Zuständigkeiten dem 
entsprechend abänderte. Das Ministerium (Personalbestand: der 
Minister, 2 Unterstaatssekretäre, 8 Ministerialdirektoren und 62 
vortragende Räte) zerfällt in die a) fünf Abteilungen für 
Eisenbahnverwaltung, b) 2 Abteilungen für Verwaltung des 
Bauwesens. Die Eisenbahnabteilungen, welche auf dem Aller- 
höchsten Erlasse vom 24. November 187929) beruhen, haben 
die Verwaltung der im Bau oder Betriebe befindlichen 
Staatsbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen, 
welche in den einzelnen Landesteilen durch die Eisenbahn 
direktionen geführt wird. Die Bauabteilungen haben die Be 
arbeitung der Personalien der Bauverwaltung und die Ueber 
wachung der Geschäftsführung der Baubeamten, die Beratung des 
Baubedürfnisses und die Aufstellung des Bauetats für die Staats“ 
bauten, die Prüfung und Feststellung der betreffenden Bauentwürfe 
und Kostenanschläge, die oberste Leitung und Ueberwachung del 
Ausführung dieser Bauten, die Baupolizeiangelegenheiten. Orgam 
der Abteilung sind die Akademie des Bauwesens und das technische 
Oberprüfungsamt. 
VII. Das Finanzministerium. Es beruht auf der 
Verordnung vom 27. Oktober 1810, hat jedoch in seiner Organisation 
durch die Neubildung von Ministerien, zuletzt durch die Ueber 
22) GS. 1879, S. 55. 
29) Eisenbahnverordnungsblatt S. 86. 
 
	        
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