4112 Das Verwaltungsrecht. § 13|
staatssekretär, 1 Direktoren, 1 Oberlandstallmeister, 33 vor
tragende Räte) zerfällt in 3 Abteilungen: a) für landwirtschaft
liche und Gestütsangelegenheiten in 2 Unterabteilungen, b) für
Domänen, c) für Forst= und Jagdsachen. Unter dem Ministerium
stehen u. a. 1. das Landesökonomiekollegium, 2. das Oberlandes
kulturgericht, 3. die landwirtschaftlichen Kreditanstalten, 4. die
technische Deputation für das Veterinärwesen, 5. die Zeuntralmoor
kommission, 6. die höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten, 7. die
Tierarzneischule, 8. die Garteninstitute in Potsdam, 9. die Forst
alademien, 10. die Prüfungskommissionen für Forstassessoren und
Oberförster, 11. die Haupt= und Landgestüte.
VI. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten
ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 7. August 187822) vom
Handelsministerium abgezweigt worden, während das Gesetz vom
13. März 1879 die gesetzlich feststehenden Zuständigkeiten dem
entsprechend abänderte. Das Ministerium (Personalbestand: der
Minister, 2 Unterstaatssekretäre, 8 Ministerialdirektoren und 62
vortragende Räte) zerfällt in die a) fünf Abteilungen für
Eisenbahnverwaltung, b) 2 Abteilungen für Verwaltung des
Bauwesens. Die Eisenbahnabteilungen, welche auf dem Aller-
höchsten Erlasse vom 24. November 187929) beruhen, haben
die Verwaltung der im Bau oder Betriebe befindlichen
Staatsbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen,
welche in den einzelnen Landesteilen durch die Eisenbahn
direktionen geführt wird. Die Bauabteilungen haben die Be
arbeitung der Personalien der Bauverwaltung und die Ueber
wachung der Geschäftsführung der Baubeamten, die Beratung des
Baubedürfnisses und die Aufstellung des Bauetats für die Staats“
bauten, die Prüfung und Feststellung der betreffenden Bauentwürfe
und Kostenanschläge, die oberste Leitung und Ueberwachung del
Ausführung dieser Bauten, die Baupolizeiangelegenheiten. Orgam
der Abteilung sind die Akademie des Bauwesens und das technische
Oberprüfungsamt.
VII. Das Finanzministerium. Es beruht auf der
Verordnung vom 27. Oktober 1810, hat jedoch in seiner Organisation
durch die Neubildung von Ministerien, zuletzt durch die Ueber
22) GS. 1879, S. 55.
29) Eisenbahnverordnungsblatt S. 86.