420 Das Verwaltungsrecht. 8 135
und Exekutive hat man keine Unvollkommenheit zu sehene),
sondern das dem Wesen eines Ministeriums im monarchischen
Staate entsprechende. Aber auch für die bloß beratenden Be-
schlüsse ist nicht die Mehrheit des gewöhnlichen Kollegialitäts-
prinzipg's maßgebend. Die Verantwortlichkeit des einzelnen
Ministers für die Gesamtpolitik des Staatsministeriums bleibt
unter allen Umständen bestehen, er kann sich nicht mit dem
Mehrheitsbeschlusse decken, sondern muß zurücktreten, wenn er
diesen nicht billigt. Die Beschlüsse des Staatsministeriums er-
fordern also für alle wichtigen Fragen Einstimmigkeit oder Rück-
tritt der gegenüber der königlichen Entschließung Unterliegenden,
mögen sie Mehrheit oder Minderheit sein, Ausnahmen sind nur
für richterliche Entscheidungen als oberstes Disziplinargericht oder
unbedeutende Nebenfragen anzuerkennen.
Hauptaufgabe des Staatsministeriums ist es, gegenüber den
einseitigen Sonderinteressen der einzelnen Verwaltungsfächer die
Einheit des Staatswillens, die sich sonst nur im Könige ver-
körpern würde, auch in der Verwaltung des Staates zur Geltung
zu bringen. Das Staatsministerium sollte sich daher nach der
Kabinettsordre vom 3. Juni 1814 wöchentlich einmal oder, falls
es nötig sein würde, mehrmals versammeln, um allgemeine Gegen-
stände und solche, wo die Fächer ineinandergreifen und eine gemein-
schaftliche Ueberlegung erforderlich ist, gemeinsam zu beraten.
Dies wurde im einzelnen genauer ausgeführt durch die Kabinetts-
ordre vom 3. November 1817. Durch sie wurde es jedem Mi-
nister zur Pflicht gemacht, damit das gesamte Staatsministerium
das Ganze der Staatsverwaltung stets übersehe, von Zeit zu Zeit
allgemeine Uebersichten der ihm anvertrauten Geschäftszweige zur
Kenntnis des Staatsministeriums zu bringen. Außerdem sollten
in ihm insbesondere folgende Gegenstände vorgetragen und be-'
raten werden:
1. alle Entwürfe zu neuen Gesetzen und Abänderungen ohn
6) So Zorn, a. a. O., dagegen richtig für das Verhältnis L
Könige Gneist a. a. O., der jedoch auch die Einschränkung des W
gialitätsprinzips nicht berütassichtigt. Kunischewsky und Krause folge
im wesentlichen der Zorunschen Ansicht; Krause will sogar die weiterei
Bestimmungen über die Kollegialität aus dem ALN. II, 10 88 114|f1
entnehmen.