8 90 Begründung des Staatsdienstes. 35
27. Oktober 181010) und späteren Einzelanordnungen bestimmt.
Nach der Verordnung vom 27. Oktober 1810 hat sich der König
persönlich vorbehalten die Ernennung der Räte bei allen Central-
und Provinzialbehörden und der im Range höher oder gleich
stehenden Beamten, der ordentlichen Universitätsprofessoren, der
Direktoren der Gymnasien, Real= und höheren Bürgerschulen und
Seminarien, der Rendanten der Hauptkassen. Durch das Gesetz
vom 24. April 187811) 8 7 ist die unmittelbare königliche Er-
nennung ausgedehnt auf alle Richter einschließlich der Handels-
richter.
Als eine allgemeine gesetzliche Voraussetzung für die Ernennung
der Beamten erklärt man gewöhnlich die schon im A. L.-R. II, 10
8 70 erforderte Befähigung des Beamten zur Bekleidung des
Amtesu). Diese Ansicht beruht auf einer Verwechslung des Staats-
dienstes und der Amtstätigkeit. Ein Amt soll niemandem aufge-
tragen werden, der nicht dazu befähigt ist. Die Uebertragung des
Amtes ist aber von der Bestellung zum Beamten begrifflich ver-
schieden. Da jedoch die Ernennung des Beamten niemals abstrakt,
sondern immer mit Rücksicht auf ein bestimmtes zu übertragendes
Amt erfolgt, so wird allerdings niemand zum Beamten ernannt, der
nicht zu irgendeinem Amte befähigt ist. Im Leben erscheint also
die Befähigung zu einem Amte vielfach als dasselbe wie die Be-
fähigung zum Staatsdienste. Begrifflich bildet die Voraussetzung
zum Staatsdienste zwar auch eine solche zur Amtstätigkeit, das um-
gekehrte Verhältnis findet jedoch nicht statt schon wegen der Ver-
schiedenheit der Voraussetzungen für die einzelnen Staatsämtern#).
Jeder Beamte hat bei seinem Dienstantritte einen Diensteid
zu leisten. Es war dies bereits im ständischen Patrimonialstaate
Sitte, obgleich hier das Dienstverhältnis einen rein privatrechtlichen
10) GS. 1810, S. 3.
11) So z. B. H. Schulze, Pr. StR. BVd. 1, S. 310.
13) GS. 1878, S. 230.
13) Ganz klar wird das Verhältnis an folgendem Beispiele: Bei der
richterlichen Lausbahn wird niemand zum Beamten ernannt, dem die
Befähigung zum untersten Amte, dem des Referendars, fehlt. Daß das
Bestehen der ersten Prüfung aber nicht Voraussetzung des Eintritts in
den Staatsdienst, sondern des einzelnen Amtes ist, ergibt sich daraus,
daß nach Bestehen der zweiten Prüfung sich nur das Amtsverhältnis,
nicht das Dienstverhältnis ändert.
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