422 Das Verwaltungsrecht. – 1#5
Belagerungszustandes und die Außerkraftsetzung gewisser Ver-
fassungsartikelln), der Antrag auf Auflösung kommunaler Ver-
tretungen durch den Königta), Beschluß über Zusammenlegung
ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke, die Entscheidung über Be-
rufungen in Disziplinarsachen nicht richterlicher Beamten und
und Privatdozenten), Mitwirkung bei der Staatsaufsicht über
die Kirche.
Endlich ist das Staatsministerium die vorgesetzte Dienst-
behörde für die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. Es
sind dies: a) das Zentraldirektorium der Vermessungen im
preußischen Staate, b) der Gerichtshof zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte, c) der Disziplinarhof für nichtrichterliche Be-
amte, d) das Oberverwaltungsgericht, e) die Ansiedlungskom--
mission für Westpreußen und Posen, 1) das literarische Bureau
des Staatsministeriums, g) der deutsche Reichs= und Königlich
Preußische Staatsanzeiger, h) die Redaktion der preußischen
Gesetzsammlung.
Unter dem Präsidenten des Staatsministeriums stehen: a) die
Generalordenskommission, b) die Staatsarchive und c) das Gesetz-
sammlungsamt.
II. Neben den einzelnen Ministerien und der Vereinigung
der Ressortchefs zum Staatsministerium bestand nach der im An-
fange des 19. Jahrhunderts geschaffenen Organisation das Kabinett
als vermittelndes Organ zwischen den Zentralbehörden und dem
Könige fort. Nach der Verordnung vom 27. Oktober 1810 wollte
der König, soweit er nicht bei persönlicher Anwesenheit im Staats-
rate eine Entscheidung treffe, seine Befehle aus dem Kabinette
erteilen. In diesem sollten beständigen Vortrag haben der Staats-
kanzler, ein Geheimer Kabinettsrat und in Militärsachen die vom
Könige dazu bestimmten Personen. Die übrigen Minister hatten
das Recht des selbständigen Vortrages nicht, sollten jedoch wöchent
lich einmal in Gegenwart des Staatskanzlers dem Könige Vor-
trag halten. Nach dem Wegfalle des Staatskanzleramtes wurden
einige Minister zu Kabinettsministern ernannt und erhielten dat
durch das Recht des selbständigen Vortrages. Mit Erlaß der
12) Vgl. 8 84.
13) Vgl. 88 103, 112, 114, 119, 123, 129.
14) Vgl. 8 93.