424 Das Verwaltungrecht. 5 136
Von dem Militärkabinette ist abgezweigt das Marinekabinett,
das jedoch nur mit Reichsangelegenheiten zu tun hat.
Zu den Kosten des Zivilkabinetts gewährt das Reich einen
Zuschuß von 6000 M., Militär und Marinekabinett beruhen
ganz auf dem Reichsetat.
§ 136. Der Staatsrat.:)
Der im Jahre 1604 begründete Geheime Rat hat bis zum
Jahre 1807 die Aufgaben eines Staatsministeriums erfüllt. In
demselben Sinne war der von Stein geplante Staatsrat ge-
dacht, wie ihn das Publikandum vom 16. Dezember 1808 in
Aussicht stellte. Er sollte eine höchste verwaltende Kollegial-
behörde sein, in der sich die Minister und die Abteilungsleiter
vereinigten. In dieser Gestalt, die an die bisherige Entwicklung
angeknüpft hätte, ist jedoch der Staatsrat nicht ins Leben ge-
rufen worden. Vielmehr hat ihm die Verordnung vom 27. Oktober
1810 eine wesentlich andere Stellung gegeben. Der heutige Staats-
rat befindet sich daher in keinem geschichtlichen Zusammenhange
mit dem bis zum Jahre 1807 bestandenen Geheimen Staatsrate.
Die Verordnung vom 27. Oktober 1810 sprach bloß
die Absicht der Begründung eines Staatsrates aus, stellte ihn
aber noch nicht her. Dic wirkliche Organisation erfolgte erst durch
die Verordnung vom 20. März 181745), welche durch die Ver-
ordnung vom 6. Jannar 1848 betreffend die Vereinfachung der
Beratungen des Staatsratess) verschiedene Abänderungen erfuhr.
Der Allerhöchste Erlaß vom 11. Juni 1884 genehmigte das
Regulativ betreffend die Verhandlungen des Staatsrates.
Der Staatsrat besteht nach der Verordnung vom 20. Jannar
1817 § 4 aus
1. den Prinzen des königlichen Hauses, welche das 18. Lebens-
jahr erreicht haben;
2. Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern be-
rufen sind, nämlich der Präsident des Staatsrates, die Feld-
1) Vgl. vom allgemeinen Standpunkte Gueist, Engl. Verwaltungs-
recht (3. Aufl.), Bd. 1, S. 187ff.; L. v. Stein, Verwaltungslehre,
Bd. 1, Abt. 1 (2. Aufl.), S. 179 ff.
2) GS. 1817, S. 67.
:) GS. 1848, S. 15.