426 Das Verwaltungsrecht. 8 136
etwaiges Bedenken in Gemeinschaft mit der Abteilung zu er—
ledigen).
Während nun aber bis zum Jahre 1848 alle zur Beratung
des Staatsrats gelangenden Angelegenheiten nach Vorbereitung
durch die Abteilung vom Plenum des Staatsrats erledigt wurden,
soll nach der Verordnung vom 6. Januar 1848 §88 1, 2 die
Begutachtung durch das Plenum nur ausnahmsweise aus be-
sonderen Gründen eintreten. Für die Regel wird eine engere
Versammlung gebildet. Diese besteht unter dem Vorsitze des
Präsidenten des Staatsrats aus
1. sämtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums,
2. dem Staatssekretär,
3. sämtlichen Mitgliedern derjenigen Abteilung, welche nach
der Geschäftsordnung für den Staatsrat den Plenarvortrag über
die zu begutachtende Sache als Hauptabteilung vorzubereiten
haben würde,
4. mindestens zwei Mitgliedern derjenigen Abteilungen, welche
nach der Geschäftsordnung an der Vorbereitung der Sache zum
Plenarvortrage als Nebenabteilung teilzunehmen haben würden, und
5. zwei oder mehreren anderen Mitgliedern des Staatsrates.
Der Präsident hat für jede Sache die Hauptabteilung zu
bestimmen und dem Könige die für die engere Versammlung be
sonders zu ernennenden Mitglieder in Vorschlag zu bringen.
Der König überweist dem Staatsrate die einzelnen Sachen,
indem er für jeden Fall auf Antrag des Staatsministeriums
Bestimmung darüber trifft, ob das Plenum oder die engere Ver-
sammlung ihr Gutachten abgeben soll. Das Plenum kann nur
auf besonderen Befehl des Königs durch den Präsidenten des
Staatsrats berufen werden. In der Versammlung führt der
Staatssekretär das Protokoll, welches von sämtlichen anwesenden
Mitgliedern zu vollziehen ist. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten den Ausschlag. Die Gutachten des Staatsrats
hat der Präsident dem Könige zu üÜberreichens).
7) §88 5—18 a. a. O.
s) §88 20—28 a. a. O.