Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

426 Das Verwaltungsrecht. 8 136 
etwaiges Bedenken in Gemeinschaft mit der Abteilung zu er— 
ledigen). 
Während nun aber bis zum Jahre 1848 alle zur Beratung 
des Staatsrats gelangenden Angelegenheiten nach Vorbereitung 
durch die Abteilung vom Plenum des Staatsrats erledigt wurden, 
soll nach der Verordnung vom 6. Januar 1848 §88 1, 2 die 
Begutachtung durch das Plenum nur ausnahmsweise aus be- 
sonderen Gründen eintreten. Für die Regel wird eine engere 
Versammlung gebildet. Diese besteht unter dem Vorsitze des 
Präsidenten des Staatsrats aus 
1. sämtlichen Mitgliedern des Staatsministeriums, 
2. dem Staatssekretär, 
3. sämtlichen Mitgliedern derjenigen Abteilung, welche nach 
der Geschäftsordnung für den Staatsrat den Plenarvortrag über 
die zu begutachtende Sache als Hauptabteilung vorzubereiten 
haben würde, 
4. mindestens zwei Mitgliedern derjenigen Abteilungen, welche 
nach der Geschäftsordnung an der Vorbereitung der Sache zum 
Plenarvortrage als Nebenabteilung teilzunehmen haben würden, und 
5. zwei oder mehreren anderen Mitgliedern des Staatsrates. 
Der Präsident hat für jede Sache die Hauptabteilung zu 
bestimmen und dem Könige die für die engere Versammlung be 
sonders zu ernennenden Mitglieder in Vorschlag zu bringen. 
Der König überweist dem Staatsrate die einzelnen Sachen, 
indem er für jeden Fall auf Antrag des Staatsministeriums 
Bestimmung darüber trifft, ob das Plenum oder die engere Ver- 
sammlung ihr Gutachten abgeben soll. Das Plenum kann nur 
auf besonderen Befehl des Königs durch den Präsidenten des 
Staatsrats berufen werden. In der Versammlung führt der 
Staatssekretär das Protokoll, welches von sämtlichen anwesenden 
Mitgliedern zu vollziehen ist. Die Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Präsidenten den Ausschlag. Die Gutachten des Staatsrats 
hat der Präsident dem Könige zu üÜberreichens). 
7) §88 5—18 a. a. O. 
s) §88 20—28 a. a. O.
	        
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