Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

9 136 Der Staatsrat. 47 
In dieser ihm durch die Verordnung vom 6. Januar 1848 
gegebenen Form hat der Staatsrat nur einige Wochen bestanden, 
da im Frühjahr 1848 seine Tätigkeit aufhörte. Durch den Er- 
laß vom 12. Januar 1852°5) genehmigte aber der König, daß. 
der Staatsrat wieder in Wirksamkeit trete, und ordnete durch 
eine Kabinettsordre vom 27. Juni 1854 die Wiedereröffnung. 
an, welche am 4. Juli 1854 erfolgte. Tatsächlich hat jedoch 
der Staatsrat keinerlei irgendwie ins Gewicht fallende praktische 
Tätigkeit mehr entfaltet, obgleich er rechtlich fortbestand und bis 
zum 1. Oktober 1879 die Mitglieder des Gerichtshofes zur Ent- 
scheidung der Kompetenzkonflikte auf Grund des Gesetzes vom 
8. April 184 710) aus seiner Mitte entnommen werden mußten. 
In den Darstellungen der preußischen Verwaltungsorganisation 
wurde der Staatsrat meist als zu Recht bestehende Behörde ge- 
nannt, indem daran einige teils mehr, teils weniger gelungene 
politische Betrachtungen darüber geknüpft wurden, welchen Nutzen 
der Staatsrat bringen könnte, falls er noch in Tätigkeit wäre. 
Erst im Jahre 1884 wurde wieder eine Reihe neuer Mitglieder 
des Staatsrates ernannt, und dem damaligen Kronprinzen der 
Vorsitz, dem Reichskanzler die Stellvertretung im Vorsitze über- 
tragen. Gleichzeitig erging eine neue nicht verkündete Geschäfts- 
ordnung. Der Staatsrat ist demnächst wiederholt mit jahrelangen 
Unterbrechungen zur Abgabe von Gutachten berufen worden, wenn 
er auch die bedeutende Stellung, welche er bis zum Jahre 1848 
inne hatte, nicht mehr einnimmt. Jedenfalls ist der Staatsrat 
eine zu Recht bestehende, wenn auch nicht in besonderer praktischen 
Wirksamkeit befindliche Behörde. Seit 1890 ist er mehr in 
Tätigkeit getreten. 
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) Ml. der inn. Verw. 1852, S. 21. 
10) GS. 1847, S. 170.
	        
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