Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Fest— 
nahme erfolgt, vorzuführen. 
(2) Erfolgt die Ablieferung des Feftgenommenen nicht durch Bahnpolizeibeamte, so 
hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienst- 
stellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher der Grund der Festnahme 
anzugeben ist. 
§ 65. 
Aushang veon Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der 8§ 53 bis 65 dieser Vorschriften und der §§ 13, 15, 18, 20, 
21 und § 295, der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist in jedem 
Warteraum auszuhängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugäng- 
liches Beschwerdebuch aufzulegen. 
V. 
Bahnpolizeibeamte. 
866. 
Benennung. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, welche 
mit den Verrichtungen betraut sind der: 
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure, 
. Betriebsinspektoren und Bauinspektoren, 
Baumeister und Ingenieure, 
.Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsasfiftenten, 
Rangirmeister, 
Bahnmeister, 
Haltestellenaufseher und Weichensteller, 
9. Haltepunktwärter und Bahnwärter, 
10. Zugführer, 
11. Packmeister, 
12. Schaffner, 
13. Wagenwärter und Bremser, 
1 4. Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das feftgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen 
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
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