150 Das Verwaltungerecht. § 138
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist Rechtskontrolle der Verwaltung in
prozessualen Formen. Es ist freilich nicht ausgeschlossen, daß im
Verwaltungsstreitverfahren sekundär auch über subjektive Rechte
einzelner oder öffentlicher Verbände entschieden wird, soweit solche
Rechte aus dem Verwaltungsrechte erwachsen. Nur ist das nichts
dem Verwaltungsstreitverfahren Wesentliches.
Es wäre nun an und für sich denkbar, daß in jedem einzelnen
Falle, in dem eine Verwaltungsrechtsnorm verletzt erscheint, der
Verwaltungsprozeß zugelassen wäre, daß eine allgemeine Klausel
über die Voraussetzungen der Verwaltungsklage Bestimmung träfe.
Abgesehen von der allgemeinen Klausel hinsichtlich der polizei-
lichen Verfügungen, auf welche in dem Gebiete der inneren Ver-
waltung zurückzukommen sein wird, ist dies jedoch nicht der Stand-
punkt der preußischen Gesetzgebung. Sie vermeidet eine solche all-
gemeine Klausel als rechtliche Grundlage der Verwaltungsklage
und zählt vielmehr in kasuistischer Weise alle diejenigen Fälle
auf, in denen die Verwaltungsklage stattfinden soll (Enumerations-
methode)sns). Die Gründe für diese Methode der Gesetzgebung
sind in keiner Hinsicht staatsrechtlicher, sondern lediglich politischer
Natur und beruhen vorzugsweise auf Gesichtspunkten der Gesetz-
gebungstechnik. Die bestehenden Verwaltungsgesetze hatten zum
großen Teile gar nicht eine derartige Fassung, daß sie als Grund-
lage für eine Verwaltungsrechtsprechung hätten dienen können,
ließen vielmehr durch allgemeine Klauseln dem Ermessen der Ver-
waltungsbehörden einen so weiten Spielraum, daß die Gesetz-
mäßigkeit des einzelnen Falles nur in den seltensten Fällen be-
zweifelt werden konnte. Andererseits machte aber auch die Natur
des Gegenstandes in vielen Fällen eine derartige Fassung der
Gesetze notwendig, sie ließ sich also auch durch die neuere Geseb—
13) Der in dem jetzt aufgehobenen § 1 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes enthaltene Satz, wonach die Verwaltungsgerichte über die in
den Gesetzen bezeichneten Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffent-
lichen Rechte zu entscheiden haben sollen, hatte nicht die Bedeutung
einer solchen Generalklausel, wie dies schon aus den Worten „über bie
in den Gesetzen bezeichneten Ansprüche usw.“ hervorgeht. Es handelte
sich hier nur um eine gesetzgeberische Erwägung ohne rechtliche Be-
deutung, die daher bei der Neufassung der Vorschriften über die
Verwaltungsrechtspflege in dem Landesverwaltungsgesetze als üÜberflüssic
einfach fortfallen konnte.