454 Das Verwaltungerecht. g 139
treffend die Versetzung in den Ruhestand hat der Präsident aus der
Zahl der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts einen Kom—
missar zu ernennen, der die das Verfahren begründenden Tat—
sachen erörtert, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung
des beteiligten Mitgliedes erhebt und darüber einen dem be—
teiligten Mitgliede zuzufertigenden Bericht erstattet. Der Be-
schlußfassung geht eine mündliche Verhandlung vor dem Ober-
verwaltungsgerichte vorher. Darin ist das beteiligte Mitglied oder
sein Pfleger zu hören, auch kann die mündliche Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen erfolgen. Das Mitglied kann sich
des Beistandes oder der Vertretung eines Rechtsanwalts be-
dienen, doch ist das Oberverwaltungsgericht befugt, das persönliche
Erscheinen unter der Verwarnung anzuordnen, daß beim Aus-
bleiben des Mitgliedes ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.
Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt
durch dessen Stellvertreter auf Grund eines Plenarbeschlusses des
Oberverwaltungsgerichts (§88 20—25 a. a. O.).
Die Disziplin über die beim Oberverwaltungsgerichte an-
gestellten mittleren und unteren Beamten übt der Präsident nach
Maßgabe des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 mit den-
selben Befugnissen, wie sie den Ministern hinsichtlich der ihnen
untergeordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Dis-
ziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Er-
nennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der
Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten. Entscheidende
Behörde ist das Oberverwaltungsgericht (88 30 a. a. O.).
Das Gesetz gestattet die Einteilung des Oberverwaltungs
gerichts in Senate auf Beschluß des Staatsministeriums. Darauf--
hin wurde das Oberverwaltungsgericht durch das vom Staats-
ministerium genehmigte Regulativ vom 30. Januar/2. April 1878
in zwei Senate geteilt, zu denen später eine Reihe anderer hin
zutraten. Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäfts
jahres und mindestens auf dessen Dauer für jeden Senat die
ständigen Mitglieder und für den Fall ihrer Verhinderung die
ständigen Vertreter, desgleichen verteilt es die Geschäfte unter
die Senate nach Maßgabe des Regulativs. Das Präsidium be-
steht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dem
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mit-