Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

454 Das Verwaltungerecht. g 139 
treffend die Versetzung in den Ruhestand hat der Präsident aus der 
Zahl der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts einen Kom— 
missar zu ernennen, der die das Verfahren begründenden Tat— 
sachen erörtert, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung 
des beteiligten Mitgliedes erhebt und darüber einen dem be— 
teiligten Mitgliede zuzufertigenden Bericht erstattet. Der Be- 
schlußfassung geht eine mündliche Verhandlung vor dem Ober- 
verwaltungsgerichte vorher. Darin ist das beteiligte Mitglied oder 
sein Pfleger zu hören, auch kann die mündliche Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen erfolgen. Das Mitglied kann sich 
des Beistandes oder der Vertretung eines Rechtsanwalts be- 
dienen, doch ist das Oberverwaltungsgericht befugt, das persönliche 
Erscheinen unter der Verwarnung anzuordnen, daß beim Aus- 
bleiben des Mitgliedes ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 
Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt 
durch dessen Stellvertreter auf Grund eines Plenarbeschlusses des 
Oberverwaltungsgerichts (§88 20—25 a. a. O.). 
Die Disziplin über die beim Oberverwaltungsgerichte an- 
gestellten mittleren und unteren Beamten übt der Präsident nach 
Maßgabe des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 mit den- 
selben Befugnissen, wie sie den Ministern hinsichtlich der ihnen 
untergeordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Dis- 
ziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Er- 
nennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der 
Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten. Entscheidende 
Behörde ist das Oberverwaltungsgericht (88 30 a. a. O.). 
Das Gesetz gestattet die Einteilung des Oberverwaltungs 
gerichts in Senate auf Beschluß des Staatsministeriums. Darauf-- 
hin wurde das Oberverwaltungsgericht durch das vom Staats- 
ministerium genehmigte Regulativ vom 30. Januar/2. April 1878 
in zwei Senate geteilt, zu denen später eine Reihe anderer hin 
zutraten. Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäfts 
jahres und mindestens auf dessen Dauer für jeden Senat die 
ständigen Mitglieder und für den Fall ihrer Verhinderung die 
ständigen Vertreter, desgleichen verteilt es die Geschäfte unter 
die Senate nach Maßgabe des Regulativs. Das Präsidium be- 
steht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dem 
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.