Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 139 Die Verwaltungsgerichte. 455 
gliede. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Für Disziplinarsachen wird bei dem Oberverwaltungsgerichte 
nach dem Gesetze vom 8. Mai 1889)5) ein besonderer Disziplinar- 
senat in der Besetzung von zwei Präsidenten und sieben Ober- 
verwaltungsgerichtsräten gebildet. Den Vorsitz führt der Präsident 
und bei seiner Verhinderung der älteste Senatspräsident. Im 
übrigen erfolgt die Bildung des Disziplinarsenates in der Weise, 
daß den Mitgliedern des ersten Senates der dienstälteste Senats- 
präsident und die dienstältesten Räte aus anderen Senaten hinzu- 
treten. Die Entscheidung über bloße Ordnungsstrafen steht dem 
ersten Senate allein zu. 
Die besondere Stellung des Steuersenates wird im Finanz- 
rechte zu behandeln sein. 
Der Präsident hat den Vorsitz im Plenum und in dem- 
jenigen Senate, welchem er sich anschließt, die Senatspräsidenten 
in den übrigen Senaten. Im Falle der Verhinderung vertritt 
den Vorsitzenden im Plenum derjenige Senatspräsident, in den 
Senaten derjenige Rat des betreffenden Senats, welcher das ge- 
dachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem Dienstalter 
der der Geburt nach älteste. 
Zur Fassung giltiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts 
ist die Teilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern, stets aber 
einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erforderlich. Ist die 
Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt 
ernannte Rat und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach 
jüngste kein Stimmrecht. Dem Berichterstatter steht es jedoch stets 
zu (88 26—28 a. a. O.. 
Will ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in einer Rechts- 
frage von einer früheren Entscheidung eines anderen Senats oder 
des Plenums abweichen, so hat über die streitige Rechtsfrage das 
Plenum ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden. 
Vor der Entscheidung ist den von den Fachministern zur Wahr- 
nehmung des öffentlichen Interesses bestellten Kommissarien Ge- 
legenheit zur Aeußerung zu geben. Die Entscheidung der Rechts- 
age durch das Plenum, in dem mindestens zwei Drittel aller 
— — . 
5) GS. 1889, S. 107.
	        
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