Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

450 Das Verwaltungsrecht. § 133 
Mitglieder anwesend sein müssen, ist in der betreffenden Sache 
bindend. Soweit noch eine mündliche Verhandlung erforderlich 
ist, erfolgt sie vor dem erkennenden Senate (§ 29 Abs. 2 a. a. 
O., Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1888 GS. 
1888, S. 226 )x). 
Im übrigen ist die Regelung des Geschäftsganges und die 
Verteilung der Geschäfte unter die Senate einem Regulative vor 
behalten, welches das Plenum des Oberverwaltungsgerichts zu 
entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen 
hat (8 30 a. a. O.).). 
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt 
sich nach verschiedenen Grundsätzen. Es besteht ein dreifacher Ge- 
richtsstand, der der belegenen Sache, der des Wohnsitzes und 
der außerordentliche Gerichtsstand, entsprechend dem Forum rei 
Sitäe, forum domicili und forum extraordinarium des Zivil 
prozesses. Alle drei Gerichtsstände sind aber ausschließliche, so 
daß dem Kläger niemals die Wahl zwischen verschiedenen Gerichts 
ständen des Beklagten zusteht, sondern dieser ein für allemal 
durch Gesetz bestimmt ist. 
In Angelegenheiten, welche sich auf Grundstücke beziehen, ist 
ausschließlich die Behörde der belegenen Sache zuständig. 
In allen sonstigen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörde 
desjenigen Bezirks begründet, in welchem die Person wohnt, oder 
die Korporation oder öffentliche Behörde ihren Sitz hat, welche 
im Verwaltungsstreitverfahren in Anspruch genommen wird. Wenn 
eine Korporation oder öffentlichen Behörde ihren Sitz außerhalb 
ihres räumlichen Bezirks hats), so ist dicjenige Behörde zuständig, 
welcher dieser Bezirk angehört. Für den Kommunalverband der 
Provinz Brandenburg, dessen Bezirk sich über das Gebiet zweier 
Bezirksausschüsse erstreckt, während Berlin den Sitz der Ver 
6) Ueber die Führung der Präjudizienbücher beim O#. vgl. 6 v7 
des Negulativs vom 30. Januar/2. April 1878. 
7) Vgl. Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Oberverwaltung“ 
gerichte vom 22. Februar 1892 — Ml. der inn. Verw. 1892, S. 133— 
nebst Nachtrag vom 15. Mai 1893 — a. a. O. 1893, S. 1234 
lediglich den inneren Geschäftsgang der Behörde regelnd. 
8) Wie z. B. die Kreisverwaltungen von Teltow und Niederbarnim, 
die ihren Sitz in Berlin haben.
	        
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