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waltung bildcet, ist Gerichtsstand des Wohnsitzes nach ausdrücklicher
gesetzlichen Bestimmung der Bezirksausschuß zu Potsdam
(§ 57 LV.).
Weitere ordentliche Gerichtsstände nach Art der Fora spe-
cialia im Zivilprozesse stellt das Gesetz für den Verwaltungs
prozeß nicht auf, und sic können daher auch nicht als zurlässig
betrachtet werden. Insbesondere ist eine ausdrückliche oder still
schweigende Vereinbarung der Parteien über den Gerichtsstand,
das sogenannte Forum prorogatum im Verwaltungsprozesse als
der gesetzlichen Grundlage entbehrend unstatthaft)).
Der außerordentliche Gerichtsstand, beruhend auf der Ve-
stimmung einer höheren Behörde, erscheint als außerordentliches
Hilfsmittel in denjenigen Fällen, in denen die beiden ordent
lichen Gerichtsstände der belegenen Sache und des Wohnsitzes
sich als unzureichend erweisen. Es sind hier folgende Fälle zu
unterscheiden.
Einmal kann der Punkt des Raumes, welcher für die Be-
stimmung des Gerichtsstandes der belegenen Sache oder des Wohn
sitzes maßgebend ist, zweifelhaft sein. Dies trifft zu beim Ge-
richtsstande der belegenen Sache, wenn die Grundstücke in
mehreren Bezirken belegen sind, oder es zweifelhaft erscheint, zu
welchem Bezirke sie gehören, beim Gerichtsstande des Wohnsitzes,
wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheiten
den Gegenstand der Entscheidung bilden, in mehreren Bezirken
wohnen oder ihren Sitz haben. In diesen Fällen wird das zu
ständige Verwaltungsgericht, soweit verschiedene Kreis= oder Stadt-
ausschüsse desselben Regierungsbezirks in Frage kommen, durch
den Bezirksausschuß, soweit dagegen die Zuständigkeit von Kreis
oder Stadtausschüssen verschiedener Regierungsbezirke oder die Zu-
ständigkeit verschiedener Bezirksausschüsse möglich ist, durch das
Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 58 LV.).
Der zweite Fall, in dem der außerordentliche Gerichtsstand
begründet wird, ist der der persönlichen Interessiertheit des Gerichts.
Eine solche erscheint im ordentlichen Prozesse unmöglich. Hier
sind immer nur die Mitglieder der Behörde befangen, nicht die
Behörde selbst, ja auch wenn es alle Mitglieder der Behörde
9) Vgl. Entsch. des O#G. vom 23. Juni 1879, VBd. 5, S. 466;
vom 21. Oktober 1902, Bd. 12, S. 163.