Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 459 
seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Tätigkeit des Landrats oder 
des Regierungspräsidenten darf aber kein Grund zu deren Ab- 
lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit entnommen werden. 
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem 
der Abgelehnte angehört, und wenn der Vorsitzende eines Kreis-, 
Stadt= oder Bezirksausschusses abgelehnt werden soll, das nächst 
höhere Gericht. Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für be- 
gründet erklärt wird, ist endgiltig. Wird das Gesuch für unbe- 
gründet erklärt, so steht der damit zurückgewiesenen Partei inner- 
halb zweier Wochen die Beschwerde an das im Instanzenzuge zu- 
nächst höherc Gericht zu, welches endgiltig entscheidet. Die Be- 
schwerde ist natürlich ausgeschlossen, wenn, wie bei Ablehnung 
des Vorsitzenden eines Bezirksausschusses, das Oberverwaltungs- 
gericht schon in erster Instanz über das Ablehnungsgesuch zu 
entscheiden hat. Die Verhandlung über die Ablehnung erfolgt 
in nicht öffentlicher Sitzung. 
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet 
endgiltig und bestimmt als außerordentlichen Gerichtsstand das. 
zuständige Gericht, wenn dasjenige Gericht, dem das ausge- 
schlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, durch dessen Aus- 
scheiden beschlußunfähig wird (88 61, 62 LV.). 
In der Sache selbst kann von dem mit ihr befaßten Ge- 
richte eine Entscheidung erst dann getroffen werden, wenn das 
Ablehnungsgesuch entweder durch das Gericht selbst oder durch 
das Beschwerdegericht endgiltig erledigt ist. 
§ 140. Das Verfahren in erster Instanz. 
I. Die Veranlassung und den rechtlichen Ausgangspunkt des 
Verwaltungsstreitverfahrens bildet regelmäßig die tatsächliche An- 
ordnung einer Behörde zur Vollziehung verwaltungsrechtlicher 
Normen, welche der von der Anordnung Betroffene für rechts- 
-*. hältt). Das Landesverwaltungsgesetz stellt daher an die 
Eite seiner Bestimmungen über das Verfahren den Satz: „das 
Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, Be- 
schlüsse) in Verwaltungssachen angefochten werden können“ und 
L als Anfechtungsmittel außer der Beschwerde, auf die im 
1) Vol. 8 138.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.