464 Das Verwaltungsrecht. § 11
haft, und zwar nach doppelter Richtung hin. Stellt sich der
erhobenc Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründer
heraus, so kann die Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. Scheint dagegen der An
spruch rechtlich begründet, so ist es in gleicher Weise zulässig, dem Be
klagten durch einen mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglos
stellung des Klägers aufzugeben. Namens des Kreisausschusses steht
auch dessen Vorsitzenden, namens des Bezirksausschusses dem Vor
sitzenden im Einverständnisse mit den ernannten Mitgliedern der Er
laß eines solchen Bescheides zu. Gegenüber dem Bescheide sind die
Parteien, wie ihnen darin zu eröffnen ist, befugt, innerhalb zweier
Wochen vom Tage der Zustellung ab entweder die Anberaumung der
mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechts-
mittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid ale
Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre.
Es sind nun drei verschiedene Fälle denkbar. Wird weder
mündliche Verhandlung beantragt noch das Rechtsmittel ein
gelegt, so gilt der Bescheid als endgiltiges Urteil. Beantragt
dagegen eine von beiden Parteien mündliche Verhandlung, so muß
diese zunächst stattfinden, auch wenn die andere Partei das Rechts-
mittel eingelegt hat. Es beginnt dann das gewöhnliche Verfahren
erster Instanz, als wenn gar kein Bescheid erlassen wäre. Wird
endlich von einer Partei das Rechtsmittel eingelegt, ohne daß
die andere mündliche Verhandlung beantragte, so geht die Sache
sofort an die höhere Instanz (§ 64 LV.).
Wird nun gleich nach Einreichung der Klage daraufhin ein
Bescheid nicht erlassen oder gegenüber dem ergangenen Bescheide
mündliche Verhandlung beantragt, so tritt der Prozeß zunächst
in das Stadium des Schriftenwechsels ein. Dieser erfolgt nicht
durch Zustellung von Partei zu Partei, sondern steht unter Leitung
der richterlichen Verfügung. Die Klage wird dem Beklagten mit
der Aufforderung zugefertigt, seine Gegenerklärung innerhalb einer
bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist,
die, sofern die Sache nicht schleunig ist, verlängert werden kann,
jedoch in der Regel nicht über zwei Wochen, schriftlich einzu-
reichen. Die Gegenerklärung darf auch zu Protokoll erklärt werden,
aber, anders wie bei der Klage, nur dann, wenn das Verfahren
bei dem Kreisausschusse anhängig ist.