466 Das Verwaltungsrecht. § 140
Zuständigkeit streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien
in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das
Gleiche gilt, wenn beide Behörden sich in der Sache für zuständig
erklärt haben. In beiden Fällen werden weder Kostenpausch
quantum noch bare Auslagen erhoben, auch findet eine Erstattung
der den Parteien erwachsenen Kosten nicht statt.
Der Beklagte kann ferner den Rechtsgrund der Klage be
streiten und in seiner Gegenerklärung eine rechtliche Gegenaus
führung aufstellen oder endlich viertens die vom Kläger be
haupteten Tatsachen bestreiten oder seinerseits Tatsachen geltend
machen, durch welche der Klageanspruch hinfällig wird.
Auch die Erhebung einer Widerklage ist zulässig. Diese muß
aber allen Anforderungen der Klage entsprechen, insbesondere auf
ein Klagerecht gestützt seine).
Es besteht für den Beklagten keinerlei Zwang, die ver-
schiedenen Verteidigungsmittel sogleich in seiner Gegenerklärung
zu verbinden. Er kann sich vielmehr zunächst auf die prozeß-
hindernden Einreden beschränken und erst, wenn das Gericht dar-
auf nicht eingeht, seine Einwendungen in der Sache selbst machen.
Die Eventualmaxime, d. h. die Notwendigkeit der Verbindung
aller Verteidigungsmittel in der Klagebeantwortung, ist also dem
Verwaltungsprozesse fremd.
Dem Kläger wird die Gegenerklärung des Beklagten zu
gefertigt.
Schon auf Grund dieser schriftlichen Parteierklärungen kann
das Gericht, wenn keine der Parteien die mündliche Ver
handlung ausdrücklich verlangt hat, seine Entscheidung in der
Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Von
diesem Bescheide und den dagegen zulässigen Rechtsmitteln gilt
alles, was von dem auf Grund der bloßen Klage zulässigen Be-
scheide gesagt ist.
Mit der Klage und der schriftlichen Gegenerklärung des Be-
klagten ist der unter der Leitung der richterlichen Verfügung
stehende Schriftenwechsel der Parteien beendet. Aber auch ab-
gesehen davon steht es den Parteien frei, ihre Erklärungen, ohne
dazu vom Gerichte besonders aufgefordert zu sein, vor
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