3 140 Das Verfahren in erster Instanz. 460
treter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung vor
dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine An-
fechtung dieser Anordnung findet nicht statt. Gemeindevorsteher,
welche als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer
Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht.
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahr-
nehmung des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren An-
trag der Regierungspräsident für die mündliche Verhandlung vor
dem Bezirksausschusse und der Fachminister für die mündliche
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgerichte einen Kommissar
zur Vertretung der Behörde bestellen. Ebenso hat der Vorsitzende
des Kreis-, Stadt= oder Bezirksausschusses behufs der erforder-
lichen Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einen Kommissar
zu ernennen, wenn das Gesetz die Behörde, welche die Rolle des
Klägers oder des Beklagten wahrzunehmen hat, nicht bezeichnet.
Abgesehen hiervon, also soweit es sich nicht um die Vertretung
einer Behörde handelt, kann der Regierungspräsident oder der
Fachminister in geeigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei
einen besonderen Vertreter zur Wahrnehmung des öffentlichen
Interesses für die mündliche Verhandlung abordnen. In diesem
Falle ist der Kommissar nicht Parteivertreter, sondern gleich dem
Staatsanwalte in Zivilprozessen gewisser Art lediglich zur Wahr-
nehmung des Staatsinteresses bestimmt. Ein solcher Kommissar
ist vor Erlaß des Endurteils mit Ausführungen und Anträgen
zu hören, hat aber nicht die Befugnis zur Einlegung von Rechts-
mitteln (88 73, 74 LVG.).
Die Parteien oder ihre gehörig legitimierten Vertreter sind
in der mündlichen Verhandlung zu hören. Es wird nicht er-
fordert, daß die Parteien das ganze Sach= und Streitverhältnis
mündlich vortragen. Sie können jedoch ihre tatsächlichen oder
rechtlichen Anführungen ergänzen oder berichtigen und die Klage
abändern, insofern durch die Abänderung nach dem Ermessen des
Gerichts das Verteidigungsrecht der Gegenpartei nicht geschmälert,
oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbei-
geführt wird. Sie haben sämtliche Beweismittel anzugeben und,
soweit dies nicht bereits geschehen, die schriftlichen, ihnen zu Ge-
bote stehenden Beweismittel vorzulegen, auch können von ihnen
Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. Der Vorsitzende des