470 Das Verwaltungsrecht. § 110
Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig
aufgeklärt, und die sachdienlichen Anträge von den Parteien ge
stellt werden. Er kann auch einem Mitgliede des Gerichts ge
statten, das Fragerecht auszuüben. Eine Verpflichtung, die Frage
zu stellen oder stellen zu lassen, liegt jedoch dem Vorsitzenden
nur dann ob, wenn das Gericht die Frage für angemessen er-
achtet (6§ 71 LVG.).
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines
vereidigten Protokollführers. Das Protokoll muß die wesentlichen
Hergänge der Verhandlungu) enthalten. Es wird von dem Vor-
sitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet (§ 75 LV.).
Es fragt sich endlich noch, welche Versäumnisfolgen sich
daran knüpfen, wenn eine Partei in dem Termine zur mündlichen
Verhandlung nicht erscheint. Die Antwort auf diese Frage er-
gibt die Verwarnung, unter der die Parteien vorgeladen werden.
Nach §8 68 LVG. soll jede Vorladung einer Partei unter der
Verwarnung geschehen, daß bei ihrem Ausbleiben nach Lage der
Verhandlungen werde entschieden werden. Dem Ausbleiben der
Partei steht natürlich der Fall gleich, daß sie keine Erklärung
abgibt oder keinen Antrag stellt, also in der mündlichen Ver
handlung sich lediglich passiv verhält. Eine Folgerung aus diesem
allgemeinen Grundsatze zieht § 79 LVG., wonach beim Aus
bleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Er
klärung seitens ihrer die von der Gegenpartei vorgebrachten Tat
sachen für zugestanden angenommen werden können. Aber es ist
unzutreffend, die Zulässigkeit der Entscheidung nach Lage der
Sache einzig und allein auf letzteren Fall zu beschränken und
im übrigen als Folge des Ausbleibens anzunehmen, daß der
Prozeß bis zur Wiederaufnahme seitens einer Partei ruhen
bleibems). Für letztere Ansicht kann man sich auch nicht auf § 80
LVG. berufen. Er gestattet allerdings die Fällung der Ent
scheidung ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Ver-
handlung dann, wenn beide Teile auf eine solche ausdrücklich ver
zichtet haben. Dieser allgemeine Grundsaß ist aber bereits durch
1!) Die bereits mehrfach erwähnten Geschäftsregulative der Ver-
waltungsgerichte bestimmen im einzelnen, welche Hergänge der Ver-
handlung als wesentlich in das Protokoll aufzunehmen sind.
!2) v. Stengel a. a. O. S. 514.