476 Das Verwaltungsrecht. § 140
rechtlichen Grundlage bereits ein Spruch ergangen sei, so wird
damit die Verschiedenheit der einzelnen Fälle verdeckt, aber nicht
ausgelöst. Denn derselbe Gegenstand bestimmt sich das eine Mal
nach formellen, das andere Mal nach materiellen Kennzeichen.
VII. Eine Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens auf
andere Weise als durch richterliches Urteil muß grundsätzlich als
dem Inquisitionsprinzipe widersprechend für ausgeschlossen er-
achtet werdenn).
Die Praxis läßt allerdings allgemein eine Zurücknahme der
Klage zu. Darin kann man bereits ein Gewohnheitsrecht sehen.
Dagegen widersprechen Vergleich und Verzicht dem Wesen
des Prozeßgegenstandes, selbst da, wo subjektive Rechte in Frage
kommen, da diese wenigstens für die Regel nicht verzichtbar sein
werdenn).
VIII. In dem Urteile ist auch über den Kostenpunkt unter Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes zu erkennen. Das Ver-
waltungsstreitverfahren ist stempelfrei, abgesehen von den zu den
Akten eingereichten Vollmachten, da deren Ausstellung nicht zum
Verfahren gehört). Dagegen sind dem unterliegenden Teile die
Kosten und baren Auslagen des Verfahrens zur Last zu legen.
Die Kosten und Gebühren sind entweder gerichtliche oder außer-
gerichtliche.
Was erstere anbetrifft, so kommt ein Pauschquantum zur
Hebung, welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und
bei dem Bezirksausschusse 60 M., bei dem Oberverwaltungs-
gerichte 150 M. nicht übersteigen darf, und für welches auf Grund
gesetzlicher Ermächtigung von den Ministern der Finanzen und
27) Der Kostentarif vom 27. Februar 1884 kennt allerdings für
die Fälle der Zurücknahme der Klage, des Vergleichs und des Verzichtes
ermäßigte Sätze. Die Entsch. des OG. vom 19. Dezember 1894,
Bd. 27, S. 185 will die Zurücknahme bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung zulassen.
38) Uebereinstimmend Entsch. des OVG. vom 3. November 18935,
Bd. 25, S. 207.
20) Vgl. Verf. vom 26. Juni 1896 — MBl. der inn. Verw. 1896,
S. 116 —. In Streitsachen der Armenverbände genießen aber auch bir
Vollmachten auf Grund der allgemeinen Befreiung der Verbände Stempel-
freiheit. Vgl. MN. vom 15. April 1877.