Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

476 Das Verwaltungsrecht. § 140 
rechtlichen Grundlage bereits ein Spruch ergangen sei, so wird 
damit die Verschiedenheit der einzelnen Fälle verdeckt, aber nicht 
ausgelöst. Denn derselbe Gegenstand bestimmt sich das eine Mal 
nach formellen, das andere Mal nach materiellen Kennzeichen. 
VII. Eine Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens auf 
andere Weise als durch richterliches Urteil muß grundsätzlich als 
dem Inquisitionsprinzipe widersprechend für ausgeschlossen er- 
achtet werdenn). 
Die Praxis läßt allerdings allgemein eine Zurücknahme der 
Klage zu. Darin kann man bereits ein Gewohnheitsrecht sehen. 
Dagegen widersprechen Vergleich und Verzicht dem Wesen 
des Prozeßgegenstandes, selbst da, wo subjektive Rechte in Frage 
kommen, da diese wenigstens für die Regel nicht verzichtbar sein 
werdenn). 
VIII. In dem Urteile ist auch über den Kostenpunkt unter Fest- 
setzung des Wertes des Streitgegenstandes zu erkennen. Das Ver- 
waltungsstreitverfahren ist stempelfrei, abgesehen von den zu den 
Akten eingereichten Vollmachten, da deren Ausstellung nicht zum 
Verfahren gehört). Dagegen sind dem unterliegenden Teile die 
Kosten und baren Auslagen des Verfahrens zur Last zu legen. 
Die Kosten und Gebühren sind entweder gerichtliche oder außer- 
gerichtliche. 
Was erstere anbetrifft, so kommt ein Pauschquantum zur 
Hebung, welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und 
bei dem Bezirksausschusse 60 M., bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte 150 M. nicht übersteigen darf, und für welches auf Grund 
gesetzlicher Ermächtigung von den Ministern der Finanzen und 
27) Der Kostentarif vom 27. Februar 1884 kennt allerdings für 
die Fälle der Zurücknahme der Klage, des Vergleichs und des Verzichtes 
ermäßigte Sätze. Die Entsch. des OG. vom 19. Dezember 1894, 
Bd. 27, S. 185 will die Zurücknahme bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung zulassen. 
38) Uebereinstimmend Entsch. des OVG. vom 3. November 18935, 
Bd. 25, S. 207. 
20) Vgl. Verf. vom 26. Juni 1896 — MBl. der inn. Verw. 1896, 
S. 116 —. In Streitsachen der Armenverbände genießen aber auch bir 
Vollmachten auf Grund der allgemeinen Befreiung der Verbände Stempel- 
freiheit. Vgl. MN. vom 15. April 1877.
	        
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