Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 140 Das Verfahren in erster Instanz. 477 
des Innern ein besonderer Tarif aufgestellt istsou). Ausnahmsweise 
wird das Pauschquantum nicht erhoben, 
1. wenn der unterliegende Teil eine öffentliche Behörde ist, 
soweit deren angefochtene Verfügung oder Entscheidung nicht ledig- 
lich die Wahrnehmung der Haushaltsinteressen eines von der 
Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte, 
wogegen die baren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden 
Teiles demjenigen zur Last fallen, der nach gesetzlicher Bestimmung. 
die Amtsunkosten der Behörde zu tragen hat; 
2. wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung erfolgt ist; 
3. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der §§ 60—62 
des Gesetzes vom 8. März 1871 betreffend die Ausführung des 
Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (GS. 1871, S. 130); 
4. bei dem Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungs- 
gerichte, soweit die Berufung oder Revision von dem Vorsitzenden 
des Kreis= oder Bezirksausschusses eingelegt war; 
5. von denjenigen Personen mit Ausnahme der Gemeinden 
in den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegen- 
heiten, denen nach Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehtn). 
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten 
die in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriftens#). 
590) Vgl. Verfügung und Tarif für die Berechnung des Kostenpausch- 
quantums im Verwaltungsstreitverfahren vom 27. Februar 1884 — 
Ml. der inn. Verw. 1884, S. 30 —. 
21) Solche genießen nach dem Gerichtskostengesetze vom 18. Juni 
1878 § 98 — RBl. 1878, S. 141 — das Reich im Verfahren vor 
den Landesgerichten, die Bundesstaaten im Verfahren vor dem Reichs- 
gerichte, nach dem in diesem Punkte reichsrechtlich unberührt gebliebenen 
preußischen Gerichtskostengesetze vom 10. Mai 1851 — GS. 1851, S. 622 
— der Fiskus und alle Staatskassen; die öffentlichen Kranken-, Arbeits- 
und Besserungsanstalten, Waisenhäuser und milden Stiftungen, soweit 
sie nicht bloß für einzelne Familien oder Personen bestimmt sind; Ge- 
meinden in Armensachen; Volksschulen; gelehrte Anstalten, Kirchen usw., 
deren Einnahmen nach einem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde die etats- 
mäßigen Ausgaben nicht übersteigen; Privatunternehmungen, welchen der 
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Fachminister die Befreiung bewilligt. 
32) Vgl. Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 — RE#Bl. 1878, S. 173 — mit Aenderungen durch Ge- 
sett vom 17. Mai 1898 — a. a. O. 1898, S. 342 —.
	        
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